Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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2) Zweidrittelstuͤcke (Konventions-Gulden), mit der Angabe: zwanzig eine 
seine Mark, zu: 
20 Gr. 63 Pf., im einzelnen Stuͤcke: 20 Gr. 6 Pf. 
oder: 
1 Fl. 11 Kr. 3# Pf., im einzelnen Stücke: 1 Fl. 11 Kr. 3 #f. 
III. 
Als Münzsorten des 241-Guldenfußes dürfen sowohl nach diesem, als 
nach dem Vierzehenthaler-Fuße zu dem beigesetzten Werthe, jedoch gleichfalls 
mit Wegfall der bei einzelnen Münzstücken oder bei deren Zusammensetzung 
sich ergebenden Pfennig-Brüche, ausgegeben und angenommen werden: 
1) Ganze Kronenthaler zu: 
Fl. 42 Kr. 
oder: 
1 Thlr. 16 Gr. 82 Pf., im einzelnen Stücke: 1 Thlr. 16 Gr. 3 Hf. 
2) Ganze Guldenstücke der Vereinsstaaten zu: 
oder: 
17 Gr. 17 Pf., im einzelnen Stücke: 17 Gr. 1 #of. 
3) Halbe Guldenstücke derselben Staaten, zu: 
80 Tkr. 
oder: 
8 Gr. 68 PfK., im einzelnen Stücke: 8 Gr. 6 Pf. 
4) Kopfstücke, zus: 
24 KXr. 
oder: 
6 Gr. 103 Pf., im einzelnen Stücke: 6 Gr. 10 Pf. 
g. 4. 
echeidemuͤnze. Als Scheidemuͤnze duͤrfen nachfolgende kleinere Silbermuͤnzen von aus- 
laͤndischem Gepraͤge zur Ausgleichung im inlaͤndischen Verkehre, jedoch eben- 
falls ohne Zwangsverbindlichkeit zur Annahme, gebraucht werden: 
1) die von angrenzenden Vereinsstaaten, nach der Eintheilung des Tha- 
lers in dreißig Groschen und in Gemäßheit der besondern protokol- 
larischen Uebereinkunft zwischen den norddeutschen Staaten vom 30.
	        
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