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2) Zweidrittelstuͤcke (Konventions-Gulden), mit der Angabe: zwanzig eine
seine Mark, zu:
20 Gr. 63 Pf., im einzelnen Stuͤcke: 20 Gr. 6 Pf.
oder:
1 Fl. 11 Kr. 3# Pf., im einzelnen Stücke: 1 Fl. 11 Kr. 3 #f.
III.
Als Münzsorten des 241-Guldenfußes dürfen sowohl nach diesem, als
nach dem Vierzehenthaler-Fuße zu dem beigesetzten Werthe, jedoch gleichfalls
mit Wegfall der bei einzelnen Münzstücken oder bei deren Zusammensetzung
sich ergebenden Pfennig-Brüche, ausgegeben und angenommen werden:
1) Ganze Kronenthaler zu:
Fl. 42 Kr.
oder:
1 Thlr. 16 Gr. 82 Pf., im einzelnen Stücke: 1 Thlr. 16 Gr. 3 Hf.
2) Ganze Guldenstücke der Vereinsstaaten zu:
oder:
17 Gr. 17 Pf., im einzelnen Stücke: 17 Gr. 1 #of.
3) Halbe Guldenstücke derselben Staaten, zu:
80 Tkr.
oder:
8 Gr. 68 PfK., im einzelnen Stücke: 8 Gr. 6 Pf.
4) Kopfstücke, zus:
24 KXr.
oder:
6 Gr. 103 Pf., im einzelnen Stücke: 6 Gr. 10 Pf.
g. 4.
echeidemuͤnze. Als Scheidemuͤnze duͤrfen nachfolgende kleinere Silbermuͤnzen von aus-
laͤndischem Gepraͤge zur Ausgleichung im inlaͤndischen Verkehre, jedoch eben-
falls ohne Zwangsverbindlichkeit zur Annahme, gebraucht werden:
1) die von angrenzenden Vereinsstaaten, nach der Eintheilung des Tha-
lers in dreißig Groschen und in Gemäßheit der besondern protokol-
larischen Uebereinkunft zwischen den norddeutschen Staaten vom 30.