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zu unterwerfen, als dasselbe nicht nur wegen der allgemeinen Bestimmungen
mit dem Strafgesetzbuche vom 5. April 1839, sondern auch wegen der dabei
in Frage kommenden Geldsätze mit der neuen Münzgesetzgebung in Einklang
zu bringen war.
Wir haben daher mit Beirath und Zustimmung des getreuen Landtages
der nachstehenden Fassung eines Gesetzes zum Schutze der Holzungen, Baum-
palemengen, Felder und Gärten Unsere landesfürstliche Sankrion zu ertheilen
beschlossen:
J.
Allgemeine Bestimmungen.
g. 1.
Vervflichtung Jede widerrechtliche Beschddigung an Holzungen und Baumpflanzungen
zum —hadene mit Einschluß einzeln stehender Baume, ingleichen auf Feldern und in Gar-
ten 2c. verpflichtet den Urheber, es möge ihm nun böse Absicht oder bloß
Fahrlässigkeit beigemessen werden können, zum vollen Ersatze des verursachten
Schadens. Von mehren Theilnehmern an der schädlichen Handlung haftet
jeder für das Ganze des Schadens.
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Ausmittelung Bei Ausmittelung des Schadens ist nicht bloß Rücksicht zu nehmen auf
Schadens. den gegenwärtigen Verlust, sondern auch auf die vernichtete oder geschmälerte
Hoffnung des Nachwuchses, in so weit der hieraus hervorgehende Verlust sich
mit Gewißheit berechnen läßt und nicht durch neue Ansaat oder neue Pflan-
zung sofort gehoben werden kann. Was, um der Beschädigung willen, auf
die neue Saat oder Pflanzung verwandt werden muß, kommt mit in Anschlag.
g. 3.
ubssiarche In Ansehung des Schadenersatzes haften subsidiarisch Aeltern für ihre
Kinder, welche noch in dem väterlichen oder mütterlichen Hause leben, in-
gleichen Pflegeältern für ihre Pflegekinder und Herrschaften für ihre Diener,
wenn diese bei Ausübung ihrer Dienstobliegenheiten den Schaden verursacht
haben z. B. als Hirten durch schädliches Hüten. Eben so haftet der Ehe-
mann für seine Ehefrau, wenn dasjenige, was diese durch die Zufügung eines
Schadens erworben hat, in seinen Nutzen verwendet worden ist.