Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Verhaͤltnisse dieser Strafarten zu einander, in dem Erkenntnisse mit auszu- 
druͤcken, und es ist bei einer Statt findenden Verwandlung der Geldstrafe 
auf dieses Maß zuruͤckzugehen. 
Was die Handarbeits-Strafe anlangt, soll in allen Faͤllen, in welchen 
sie zur Anwendung kommt, der Arbeitstag zu zwoͤlf Arbeitsstunden gerechnet 
und soll bei Vollziehung derselben besonders auf Arbeiten zur Forst-Kultur 
und zum Wegebau Ruͤcksicht genommen werden. 
8. 8. 
„Unterscied Bei Festsetzung der Strafübel und ihrer Größe für einzelne Uebertretun- 
bem guchge gen, sind in den nachfolgenden Abschnitten II und III Vergehen aus ge- 
bucht“ und winnsüchtiger Absicht (Eigennutz), und Vergehen gegen bloß polizei- 
esgeben ge. Liche Vorschriften unterschieden worden. 
surt 
Eine Beschädigung fremden Eigenthumes in Holzungen, Baumpflanzun- 
gen, Feldern oder Garten aus Bosheit oder Muthwillen unterliegt den 
Bestimmungen des Strafgesetzbbuches Art. 288, 290 und 291, neben welchen 
jedoch rücksichtlich des Beweises und der Würderung des Schadens auch das 
gegenwärtige Gesetz §. 60 und §. 62 zur Anwendung kommt. 
g. 9. 
zergeben der Sollten herrschaftliche Forstbediente oder andere Aufsichtsbeamtete ein Vergehen 
gernshane, aus Eigennutz, Bosheit oder Muthwillen sich selbst zu Schulden bringen, soll- 
anten aund ten sie auch nur die Anzeige eines solchen, von Anderen verübten Vergehens 
amteten. absichtlich unterlassen oder die ihnen sonst zur Entdeckung des Thäters Amts- 
halber obliegenden Pflichten aus den Augen seten, sollten sie auf irgend eine 
Weise, wenn auch nur entfernt, an einer Entwendung, Veruntrauung, muth- 
willigen oder boshaften Beschädigung in den ihnen zur Aufsicht untergebenen 
Holzungen u. s. w. Antheil nehmen: so trifft dieselben, neben der sonst ver- 
wirkten Strafe, die der Dienstentsetzung. 
g. 10. 
Vergeben der Auch Jäger, Förster, Verwalter, Aufseher u. s. w. in Privat-Diensten 
uer, We: dürfen aus gleichen Gründen in Bezug auf die ihnen anvertrauten Hol- 
vat Diensten, zungen ꝛc. sofort aus dem Dienste entlassen werden, es möge nun solches 
in ihrem Dienstoertrage ausdrücklich verabredet worden seyn oder nicht.
	        
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