253
u.
Vergehen aus Eigennutz.
g. 11.
Die nachfolgenden Bestimmungen sprechen die Größe des Strafübels für Strafbestim,
d
einzelne Vergehungen aus; daneben sollen sie dem Richter zum Anhaltpunkte wurreee
dienen, um für andere in diesem Gesetze nicht besonders angegebene, aber nach
S. 6 strafbare Vergehungen die Größe der Strafe analogisch ermessen zu können.
g. 12.
Niemand darf sich unterstehen, Harz zu scharren, Baͤume zu reißen, aus- assuen:
zuspänen, zu schälen oder anzubohren, Besenreis zu schneiden, Weiden zu spancn, Sche
schneiden, Masern auszuhauen, Kienholz auszuhauen, Baumwurzeln auszuschnei- 2 ü
den, auszuhauen oder auszugraben, wenn er nicht durch eigenes Recht oder —ie
durch Erlaubniß des Eigenthümers oder seines Stellvertreters, z. B. des zu-
ständigen Forstbedienten, dazu befugt ist. Wer dagegen handelt, wird mit
drei Tagen bis vierzehen Tagen Gefängniß bestraft.c.
#. 1.
Ist jemand das Harzscharren, das Weidenschneiden u. s. w. (F. 12) Hoscher#e
durch Vertrag oder sonst rechtlicher Weise verstattet worden: so soll er sich kunlie
streng in den ihm angewiesenen Grenzen halten. Ueberschreitet er diese Gren- e e
zen, so faͤllt er in dieselbe Strafe. Vertrags.
g. 14.
Wer widerrechtlich Moos oder Waldstreue rechet, Gras oder Haidekraut Entwendur
rupfet oder schneidet, Laub sammelt oder streifet, fällt nach Maßgabe der Schäd,
lichkeit seines Beginnens in eine Strafe von drei Tagen bis zu vierzehen Tagen 2 und
Gefängniß für jeden Karren und von einem Tage bis zu drei Tagen Gefäng-
niß für jeden Korb oder Schiebkarren. Das Grasen in der Niederwaldung
und auf jungen Schlägen ist, als besonders schädlich, am härtesten zu bestrafen.
g. 15. ueni
Wer widerrechtlich (was die herrschaftlichen Waldungen betrifft, ohne be- noon
sondere Erlaubniß durch ein so genanntes Lesezeichen) Arlesbeeren, Buchnüsse,'12 Hoa