257
*
Die vorstehend (C. 11 bis F. 26) angedroheten Strafen sollen erhöhet
wWerden:
1) wenn die Entwendung an noch stehendem Holze durch Absägen ver-
Ubt worden ist; 2) wenn ein angestellter Arbeiter die hierdurch erlangte Ge-
legenheit zu dem Vergehen an fremdem Eigenthume benutzt hatz 3) wenn Ael-
tern ihre Kinder, Vormünder ihre Mündel, Pflegealtern ihre Pflegekinder,
Herrschaften ihre Dienstboren, Lehrherren ihre Lehrlinge zu der Begehung
oder Mitbegehung der verpönten Handlung gemißbraucht habenz 4) wenn der
Thater auf Anrufen des Eigenthumers, des Försters oder sonstigen Aufsehers
seine Werkzeuge (Säge, Art, Beil, Hacke, Grabscheit u. s. w.) nicht sofort
abgelegt hat; 5) wenn das Vergehen bei Nachtzeit (nach Sonnenuntergange
und vor Sonnenaufgange), ingleichen wenn es an Sonntagen, Festtagen oder
Bußtagen verübt worden ist; 6) wenn es im Komplott, d. h. nach ge-
nommener ausdrücklicher Verabredung oder stillschweigender Uebereinkunft von
Mehren ausgeführt wurde; 7) wenn sich der Thäter vermummt, geschwärzt
oder sonst unkenntlich gemacht hatz 8) wenn der Thäter, als er betreten
wurde, sich auf die Flucht begeben oder durch Angabe eines falschen Namens
zu täuschen gesucht hat; 9) wenn sich bei der Unternehmung des Vergehens
eine besondere Geflissenheit, z. B. durch gefahrliches Klettern, an den Tag
legte; 10) wenn die Verletzung des fremden Eigenthumes nicht unmittelbar
zur Befriedigung eines eigenen Bedürfnisses, sondern in der Absicht unternom-
men wurde, um mit dem entwendeten Holze u. s. w. Handel zu treiben;
11) wenn der Thater sich zu Fortschaffung des Entwendeten eines Spann-
fuhrwerks bedient hat; 12) wenn der Holzdiebstahl an Obstbaumen geschehen
ist; 13) wenn der Thäter Wald-, Feld-- oder Garten-Befriedigungen über-
stiegen, wenn er solche, um sich Zugang zu verschaffen, zerstört oder beschä-
diget, wenn er dabei befindliche Thore oder Thüren gewaltsam erbrochen oder
mit Diebes-Instrumenten geöffnet hat.
Der Richter darf in diesen Fällen die sonst verwirkte Strafe, nach Be-
finden, selbst bei dem Vorhandenseyn nur eines der angegebenen Schärfungs=
gründe, bis zur Verdoppelung erhöhen und, liegen der Schärfungsgründe
wenigstens drei vor, bis zu dem Dreifachen jener Strafe ansteigen.
ß. 28.
Statt der vorstehend (. 11 bis F. 27) angedroheten Gefangnißstrafen
sind auch Handarbeitsstrase und Geldstrafe zulässig nach folgenden
4
Fälle der
Sttaf-
Vchärfung.
Handarbeit,
Gefängniß
und Geld-
strase.