Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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8) Das Holz muß auf dem zum Holzmarkte bestimmten, oͤffentlichen Platze, 
an den bestimmten Holzmarkttagen und zur gewöhnlichen Marktzeit 
ausgestellt, darf nicht anderwarts zum Verkaufe herumgetragen, darf 
nur auf dem Holzmarkte verkauft werden. 
Verkäufer, welche gegen eine der vorstehenden Anordnungen fehlen, sind 
mit Wegnahme der Holzpflanzen und Obstbäume, bezüglich des Holzes — 
welche Gegenstände, vorbehaltlich des Rechtes des Eigenthümers auf Zurück- 
gabe in Entwendungsfällen, dem Denunzianten zufallen — und außerdem mit 
20 Groschen zu bestrafen. Auch haben dieselben wegen des hervorgerufenen 
Verdachtes, daß ihr Erwerb ein unredlicher gewesen sey, noch besondere Un- 
tersuchung zu erwarten. 
g. 39. 
Verbotene Wer verhauene, vergrabene, mit Schlagbaumen versehene oder durch 
Holzwege. ausgestellte Tafeln verbotene Holzwege fährt oder reitet, fällt in eine Strafe 
von 25 Groschen für das Fahren und von 10 Groschen für das Reiten. 
Die Strafe wird verdoppelt, wenn er zu solchem Zwecke den Schlagbaum 
aufgeschlagen hat. 
Fuhrleute, welche bei dem Abfahren der Hölzer von den Schlagen, aus 
dem ordentlichen, ihnen vorgeschriebenen Wege weichen, sollen, nach Maßgabe 
der Schädlichkeit ihres Beginnens für die Forst-Kultur, um 25 Groschen 
bis zu 5 Thalern bestraft werden. 
g. 40. 
Strafbares Wer sich mit einem zum Fällen des Holzes dienenden Werkzeuge in ei- 
dettsen ner fremden Holzung, außerhalb eines gewöhnlichen Fahrweges oder Fuß- 
/8 steiges, ingleichen wer sich mit Geräthschaften, welche zur Abbringung oder 
Frandliucken. Fortschaffung von Feld= oder Garten-Früchten geeignet sind, auf fremden 
Feld= oder Garten-Grundstücken, ohne einen Beruf dazu nachweisen zu kön- 
nen, betreten läßt, verliert nicht nur die bezeichneten Werkzeuge und Geräth= 
schaften, sondern soll auch überdieß um 20 Groschen bestraft werden. 
S. 41. 
Aien ron Das Halten von Rindvieh, sowie das Halten von mehr als einer Ziege 
acvieb. und eined Schweines, ist bei 1. Thaler Strafe jedem untersagt, welcher 
Feldgrundstücke nicht für sich zu bewirthschaften hat;z es sey denn, daß ein
	        
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