Volltext : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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3)  Wer  ohne  ein  solches  Zeichen  über  dem  Holzlesen  betroffen  wird,  ist  um
10  Groschen  für  jeden  Fall  zu  strafen.  Dieselbe  Strafe  tritt  ein,  wenn
Mehre  auf  das  erhaltene  Zeichen  Holt  lesen,  als  darin  benannt  sind,
z.  B.  auf  das  Zeichen  für  eine  Person  zwei,  drei  Personen,  ingleichen
  wenn  mit  dem  dürren  Holze,  welches  in  Folge  erhaltener  Erlaubniß
  gelesen  worden  ist,  Handel  getrieben  wird.

4)  Das  Holzlesen  darf,  bei  10  Groschen  Strafe,  nur  an  den  dazu  bestimmten

Tagen  und  nur  an  den  bestimmten  oder  nicht  besonders  ausgenommenen

Orten  geschehen.

Wer  bei  dem  Holzlesen,  außer  den  zum  Abbrechen  des  dürren  Holzes

erlaubten  hölzernen  Haken,  andere  Werkzeuge  mit  sich  führt,  verliert  die

Werkzeuge  und  wird  um  20  Groschen  gestraft.  Wer  als  Holzleser  einen

Schiebkarren  oder  Schlitten  mit  in  das  Holz,  in  den  Wald  selbst,  bringt,

ihn  nicht  wenigstens  an  dem  Nande  des  Holzes  oder  des  Waldes  stehen

  läßt,  fällt  in  gleiche  Strafe,  neben  dem  Verluste  des  Schiebkarrens
oder  Schlittens.

Jede  bei  dem  Holzlesen  begangene,  nach  den  vorstehenden  Bestimmungen

oder  sonst  zu  strafende  Ungebühr,  z.  B.  wenn  das  Holzlesen  benutzt

wird,  um  frisches  Holz  umzumachen  oder  sonst  Holz  zu  entwenden,
hat,  neben  der  Strafe,  noch  den  Verlust  der  erhaltenen  Erlaubniß  zur

Folge.  Derselbe  Berlust  findet  Statt,  wenn  jemand  bei  dem  Holzlesen

sich  nicht  bloß  auf  sein  eigenes  Bedürfniß  einschränkt,  sondern  mit  dem

gelesenen  Holze  Handel  treibt.

*44.

Unstattbafte  Wer  ohne  einen  Erlaubnißschein  zum  Holzlesen  von  dem  Oberforstamte
nne  erhalten  zu  haben,  oder  an  Tagen,  an  welchen  das  Holzlesen  überhaupt  nicht
dei  dem  ver  verstattet  ist,  mit  gelesenem  Holze  in  den  herrschoftlichen  Waldungen  oder

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–

borepen  hott-  in  der  Nähe  derselben  betroffen  und  deshalb  angehalten  wird,  soll  mit
der  Einrede,  daß  er  das  Holz  nicht  aus  den  herrschaftlichen  Waldungen,
sondern  aus  Privat-Hölzern  oder  in  fremden  Territorien  gesammelt  habe,
keinesweges  gehört  werden.
g.  45.
Dat  Holnleen  Den  Gemeinden  und  den  Rittergutsbesitzern  bleibt  es  uͤberlassen,  da,  wo

Gemeind

und  Mener:  nicht  erworbene  Privat-Rechte  entgegenstehen,  ihre  Holzungen  den  Holklesern
nis.  Waldun  gaͤnzlich  zu  schließen  oder  die  Erlaubniß  zum  Holzlesen  durch  Bedingungen  und