Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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oder  Mittel  zu  Entdeckung  desselben  an  die  Hand  geben  kann,  wird  erwartet,
  daß  er  seine  Wissenschaft  der  Obrigkeit  eröffnen  werde.  Wer  solches  unterläht,
  kann  gegen  sich  den  Verdacht  einer  Begünstigung  oder  Theilnahme
begründen  und  hat  die  hieraus  für  ihn  entstehenden  Unannehmlichkeiten  und
Kosten  einer  Untersuchung  sich  selbst  beizumessen.

S.  50.
wendere  Verpflichtet  zur  strengsten  Aufmerksamkeit  in  ihrem  Amtskreise  und  zur
zur  Anzeige.  Anzeige  in  jedem  Falle  sind  die  Schuldheißen  und  sonstigen  Gemeindebeamten,
ingleichen  die  Gerichtspersonen,  sowie  diejenigen,  welche  bei  dem  Forstwesen
angestellt  sind  oder  welchen  sonst  die  Aufsicht  über  Holzungen,  Baumpflanzungen,
  Felder  und  Gärten  übertragen  ist,  sie  seyen  nun  herrschaftliche  Diener
  oder  stehen  in  Privat-Diensten.

Auch  wird  dieselbe  besondere  Verpflichtung  den  auf  das  Land  kommandirten
  Polizei-Ordonanzen  und  in  den  Städten  den  Polizei-Dienern  und
Thorwärtern  eingeschärft  mit  Verweisung  auf  Art.  811  des  Strafgesetzbuches,
auf  die  bestehenden  Disziplinar-Gesetze  und  auf  den  Vorbehalt  des  Publikations-Matentes
  vom  5.  April  1839  Art.  II  lit.  i  (Regierungs-Blatt  v.  J.  1839
S.  109),  nach  welchen  Vernachlässigungen  dießfalls  die  gänzliche  Entfernung
vom  Dienste  zur  Folge  haben  können.

g.  51.
Anbaltung  Wenn  jemand  über  einem  Vergehen  an  Holzungen  rc.  betreten  wird,  so

wndneh  ist  der  Eigenthümer  und  wer  sonst  ein  eigenes  Interesse  bei  der  Sache  hat,

der  Freoler,  herechtiget  und  sind  diejenigen,  welchen  als  Forstbedienten  oder  sonst  die  Aufsicht
  übertragen  ist,  auch  die  angestellten  Arbeiter,  verbunden,  den  Betretenen
anzuhalten,  zu  pfänden  und,  wenn  es  ein  Unbekannter,  ein  Fremder,  ein  Vermummter
  oder  sonst  schon  verrufener  Dieb  oder  Frevler  ist,  sich  seiner  Person
  zu  bemachtigen.

g.  52.
Belugniß  zur  Jede  Widersetzlichkeit  in  einem  solchen  Falle  berechtiget  den  Eigenthuͤmer,

aaseen  welcher  in  Ausübung  seines  Rechtes,  wie  den  bestellten  Aufseher  oder  Arbeiter,
Gewalt,  welcher  in  Ausübung  seiner  Pflicht  handelt,  zur  Anwendung  der  nöthigen  Gewalt.
  Diese  Gewalt  darf  unter  den  Bedingungen  und  in  den  Grenzen  der

Nothwehr  bis  zu  dem  Aeußersten  gehen.