267
g. 58.
Unnöthige Thätlichkeiten und Anreizungen zur Widersetzlichkeit sind ver= Derdet,
boten und werden nach den bestehenden Strafgesetzen geahndet.
g. 54.
Die Untersuchung der in dem gegenwaͤrtigen Gesetze abgehandelten Ver- iss
gehen ist vor dem Gerichte der begangenen That — dem Justiz= Amte, tung zur Un-
Stadtgerichte, Patrimonial-Gerichte — zu führen. Wie dieses Gericht ver= suchunz.
langen darf, daß ihm zu solchem Zwecke die Angeschuldigten selbst und alle
etwa abzuhörende Zeugen von jedem andern Gerichte unweigerlich gestellt
werden, so hat es seinerseits jeden Angeschuldigten, welcher ihm, nach einer
anderwärts gemachten Entdeckung, zu demselben Zwecke dargeboten oder zu-
gebracht wird, unweigerlich anzunehmen.
Vor dem Gerichte des Wohnortes oder der Ergreifung ist die Un-
tersuchung, welche bei ihm beginnt, nur so lange fortzusetzen, bis sich ergeben
hat, daß dieselbe an das Gericht der begangenen That abzugeben ist.
g. 55.
Schriftsässige Personen, ingleichen nicht schriftsaͤssige Militär-Personen, „
so lange sie wirklich im Dienste sind, werden von der im §. 54 aufgestellten Mndigtett
Regel ausgenommen. Die Untersuchung wider diese gehört vor die Militär-
Gerichte, die Untersuchung wider jene gehört vor die Landesregierung, welcher
dieselben in persönlichen Rechtssachen überhaupt unterworfen sind.
g. 56.
An die Kriminal-Gerichte geht die Untersuchung über: 1) wenn ein Zußäntigkeit
Grenzzeichen verletzt worden ist (§. 22), voebehälilich der Bestimmungen im ki
§. 2 litt. i und im F. 3 des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit in Kri-
minal-Sachen vom 10. April 1889 (Regierungs-Blatt v. J. 1889 S. 220
und S. 221), 2) in den Fällen des J. 81, 5) in allen übrigen Fällen, in
welchen voraussichtlich mindestens Arbeitshausstrafe eintritt.
g. 57.
Dasjenige Lokal-Gericht, welches wegen eines hier behandelten Verge- Ausdebnung
der Zuständig=
hens zuständig ist (#. 54), ist es auch in Ansehung derjenigen Beschwerden lett der rokal-
und Rügen, welche bei dieser Gelegenheit wegen strafbarer Thatuchkeiten