Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

267 
g. 58. 
Unnöthige Thätlichkeiten und Anreizungen zur Widersetzlichkeit sind ver= Derdet, 
boten und werden nach den bestehenden Strafgesetzen geahndet. 
g. 54. 
Die Untersuchung der in dem gegenwaͤrtigen Gesetze abgehandelten Ver- iss 
gehen ist vor dem Gerichte der begangenen That — dem Justiz= Amte, tung zur Un- 
Stadtgerichte, Patrimonial-Gerichte — zu führen. Wie dieses Gericht ver= suchunz. 
langen darf, daß ihm zu solchem Zwecke die Angeschuldigten selbst und alle 
etwa abzuhörende Zeugen von jedem andern Gerichte unweigerlich gestellt 
werden, so hat es seinerseits jeden Angeschuldigten, welcher ihm, nach einer 
anderwärts gemachten Entdeckung, zu demselben Zwecke dargeboten oder zu- 
gebracht wird, unweigerlich anzunehmen. 
Vor dem Gerichte des Wohnortes oder der Ergreifung ist die Un- 
tersuchung, welche bei ihm beginnt, nur so lange fortzusetzen, bis sich ergeben 
hat, daß dieselbe an das Gericht der begangenen That abzugeben ist. 
g. 55. 
Schriftsässige Personen, ingleichen nicht schriftsaͤssige Militär-Personen, „ 
so lange sie wirklich im Dienste sind, werden von der im §. 54 aufgestellten Mndigtett 
Regel ausgenommen. Die Untersuchung wider diese gehört vor die Militär- 
Gerichte, die Untersuchung wider jene gehört vor die Landesregierung, welcher 
dieselben in persönlichen Rechtssachen überhaupt unterworfen sind. 
g. 56. 
An die Kriminal-Gerichte geht die Untersuchung über: 1) wenn ein Zußäntigkeit 
Grenzzeichen verletzt worden ist (§. 22), voebehälilich der Bestimmungen im ki 
§. 2 litt. i und im F. 3 des Gesetzes über die Gerichtszuständigkeit in Kri- 
minal-Sachen vom 10. April 1889 (Regierungs-Blatt v. J. 1889 S. 220 
und S. 221), 2) in den Fällen des J. 81, 5) in allen übrigen Fällen, in 
welchen voraussichtlich mindestens Arbeitshausstrafe eintritt. 
g. 57. 
Dasjenige Lokal-Gericht, welches wegen eines hier behandelten Verge- Ausdebnung 
der Zuständig= 
hens zuständig ist (#. 54), ist es auch in Ansehung derjenigen Beschwerden lett der rokal- 
und Rügen, welche bei dieser Gelegenheit wegen strafbarer Thatuchkeiten
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.