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VI.
Für die Erhebung der Beitrage (S. 73) beziehen an Kollektur= Gebühren
von jedem Thaler:
a) die Obereinnehmer, Amts= und Bezirks-Einnehmer, vier Pfennige,
b) die Untereinnehmer, Orts-Steuereinnehmer, acht Pfennige.
VII.
Die vorstehenden Bestimmungen treten vom 1. Januar 1841 an in
Kraft und durch dieselben werden alle ihnen widersprechende Vorschriften des
Gesetzes vom 28. August 1826 aufgehoben.
Für den Fall aber, wenn ein schon vor dem 31. Dezember 1840 ge-
würdertes und auf dem Grunde dieser Würderung versichertes Gebaude vor
Eintritt einer neuen Würderung durch Brand beschädiget oder zerstört wird,
soll dem Eigenthümer, neben der nach Maßgabe der Versicherungs-Quote sich
herausstellenden Entschädigungosumme, noch eine besondere Vergütung im Be-
trage von zwei und sieben Neuntel Prozent dieser Entschädigungssumme ge-
währt werden, jedoch mit Abzug derjenigen Brandversicherungs-Beiträge,
welche von einer jenem Betrage der 25 Prozent gleichkommenden Versicherungs-
summe, nach Maßgabe der seit dem 1. Januar 1841 bis zur Zeit des Brand-
unglückes vorgekommenen Ausschreiben, zu entrichten gewesen wären.
Urkundlich haben Wir dieses Gesetz höchsteigenhändig vollzogen und mit
Unserem Großberzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen, auch die öffentliche
Kundmachung desselben befohlen.
So geschehen und gegeben Weimar den 13. November 1840.
Carl Friedrich.
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorff. D. Schweitzer.
vdt. Ernst Muͤller.
Nachtrag
zu dem Gesetze uͤber die öffentliche Anstalt der
Brandversicherung vom 28. August 1826.