Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

fuͤr ein Spiel Tarock-Karten 
251 Sgr.; 
für ein Spiel französischer Karten, nach Verschiedenheit der Art und Güte, 
141 Sgr., 121 Sgr. und 9 Sgr.; 
für ein Spiel deutscher Karten, nach Verschiedenheit der Güte, 
101 Sgr., 61 Sgr. und 4 Sgr. 
deren Erhebung, nach wie vor, bei den Verkaufsstellen Statt findet, welche 
nach §. 7 des obgedachten Gesetzes vom 2. Januar 1833 bestellt und offent- 
lich bekannt gemacht worden sind. 
urkundlich haben Wir diese Verordnung höchsteigenhändig vollzogen und 
mit Unserem Großherzoglichen Staatsinsiegel bedrucken lassen. 
So geschehen und gegeben Weimar am 20. November 1840. 
1 Carl Friedrich. 
C. W. Freih. von Fritsch. Freih. von Gersdorf. D. Schweitzer. 
vodt. Ernst Müller. 
Verordnung 
zu dem Gesetze über das Spielkarten= 
Monopol und den Spielkarten = Stempel 
vom 2. Januar 1834. 
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