Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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ein  solches  besteht  oder  noch  eingeführt  werden  wird,  zusammen  nur  einmal
zu  entrichten;  es  muß  aber  jedes  derselben,  sobald  es  seinen  besondern  Haushalt
  im  Orte  antritt,  das  Nachbarrecht  für  sich  erwerben,  wobei  ihm  der
schon  entrichtete  antheilige  Betrag  an  dem  Nachbargelde  zu  gut  geht.

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Erben  mehre  Auswärtige  zusammen  ein  Wohnhaus,  so  haben  dieselben,
im  Falle  sie  dieses  Besitzthum  binnen  zwei  Jahren  veräußern,  das  Nachbarrecht
ebenfalls  gemeinschaftlich,  also  nur  einfach  zu  gewinnen.  Was  ein  Erbe  wegen
dieses  gemeinschaftlichen  Nachbarrechtes  an  dem  Nachbargelde  antheilig  bezahlt
hat,  geht  ihm  zu  gut,  wenn  er  späterhin  das  volle  Nachbarrecht  noch  für  sich
allein  erwirbt.

g.  14.
Das  Nachbarrecht  wird  aufgehoben:
1)  durch  ausdrückliche  Aufgebung  desselben;
2)  durch  stillschweigenden  Verzicht,  ndmlich:
a)  wenn  ein  Nachbar  aus  dem  Orts-Gemeindebezirke  wesentlich  wegzieht,
  ohne  das  Nachbarrecht  sich  vorzubehalten,

b)  wenn  ein  Nachbar  zwei  Jahre  abwesend  ist,  ohne  einen  Vertreter
zu  Leistung  der  Gemeindedienste  und  Abgaben  gestellt  zu  haben.

Ist  derjenige,  welcher  das  Nachbarrecht  ausdrücklich  aufgegeben  oder  darauf
stillschweigend  verzichtet  hat,  in  dem  Gemeindebezirke  mit  einem  Wohngebäude
angesessen,  so  kann  derselbe  zu  dessen  Veraußerung  binnen  einer  dreijährigen
Frist  nach  Aufhebung  des  Nachbarrechtes  durch  gerichtlichen  Zwang  angehalten
werden.  Hinsichtlich  andern  Grundeigenthums  bleibt  derselbe  Flurgenosse.

Inwiefern  das  einmal  erworbene  Heimathsrecht  auch  nach  Verlust  des
Nachbarrechts  fortdauere,  ist  nach  den  Bestimmungen  des  Gesetzes  über  die
Heimathsverhältnisse  zu  beurtheilen  und  zu  entscheiden.

g.  15.

Das  Stimmrecht,  sowie  die  Wahlfaͤhigkeit,  (s.  6  Nr.  2)  ruht  so  lange—
als  ein  Nachbar

1)  abwesend  bleibt,  ohne  das  Nachbarrecht  verloren  zu  haben,