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Wir haben Uns hieruͤber mit dem getreuen Landtage berathen und mit
dessen Zustimmung beschlossen, nachstehender neuer Fassung einer allgemei-
nen Sportel= und Gebühren-Ordnung, in wolcher sämmtliche Geld-
sätze nach der künftigen Landeswährung ausgedrückt sind, Unsere landesfürst-
liche Sanktion zu ertheilen:
Erster Abschnitt.
Von der Sportelpflichtigkeit und von den Sportelsätzen im.
##cllgemeinen.
g. 1.
Alle Gerichts- und Verwaltungs-Sporteln und Gebuͤhren sollen vom
1. Januar 1841 an, ohne Unterschied des Zeitpunktes, zu welchem sie erwuch-
sen, im ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach dem Inhalte
gegenwärtigen Gesetzes liquidirt und erhoben werden und alle bisherige
Sportel- und Gebühren-Taren und Observanzen gänzlich abgeschafft seyn, ausge-
nommen bloß die Sportel-Tare des Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu
Jena vom Jahre 1816 und die bisher bestandenen Sportel-Normen für die
bei dem Schöppenstuhle, den Fakultäten und den übrigen akademischen Behör-
den zu Jena vorkommenden Geschäfte.
Die vor dem 1. Januar 1841 den Zahlungspflichtigen bereits zugestell-
ten Liquidationen über Sporteln und Gebühren sind nach den Bestimmungen
des Gesetzes vom 27. April 1836 zu beurtheilen und zu berichtigen.
g. 2.
Dagegen erstreckt sich gegenwärtiges Gesetz nicht:
auf diejenigen Gebühren, welche für die Aufnahme zum Bürger, Schutz-
bürger oder Nachbar in die Kommun-Kassen zu entrichten sind,
auf grundherrliche Abgaben, namentlich Lehengelder (Handlohn) und
Erbegelder (Erbegebühren),
3) auf Siegelgebühren,
4) auf Gebühren der Geistlichkeit in Tauf-, Trauungs-, Beicht= und Be-
grabniß-Fällen (Jura stoluc),
5) auf Schulgelder,
6) auf die allgemeinen oder örtlichen Abgaben an Almosen= und Weisen-
Instituts-Kassen,
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