Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Wir haben Uns hieruͤber mit dem getreuen Landtage berathen und mit 
dessen Zustimmung beschlossen, nachstehender neuer Fassung einer allgemei- 
nen Sportel= und Gebühren-Ordnung, in wolcher sämmtliche Geld- 
sätze nach der künftigen Landeswährung ausgedrückt sind, Unsere landesfürst- 
liche Sanktion zu ertheilen: 
Erster Abschnitt. 
Von der Sportelpflichtigkeit und von den Sportelsätzen im. 
##cllgemeinen. 
g. 1. 
Alle Gerichts- und Verwaltungs-Sporteln und Gebuͤhren sollen vom 
1. Januar 1841 an, ohne Unterschied des Zeitpunktes, zu welchem sie erwuch- 
sen, im ganzen Umfange des Großherzogthumes lediglich nach dem Inhalte 
gegenwärtigen Gesetzes liquidirt und erhoben werden und alle bisherige 
Sportel- und Gebühren-Taren und Observanzen gänzlich abgeschafft seyn, ausge- 
nommen bloß die Sportel-Tare des Gesammt-Oberappellations-Gerichtes zu 
Jena vom Jahre 1816 und die bisher bestandenen Sportel-Normen für die 
bei dem Schöppenstuhle, den Fakultäten und den übrigen akademischen Behör- 
den zu Jena vorkommenden Geschäfte. 
Die vor dem 1. Januar 1841 den Zahlungspflichtigen bereits zugestell- 
ten Liquidationen über Sporteln und Gebühren sind nach den Bestimmungen 
des Gesetzes vom 27. April 1836 zu beurtheilen und zu berichtigen. 
g. 2. 
Dagegen erstreckt sich gegenwärtiges Gesetz nicht: 
auf diejenigen Gebühren, welche für die Aufnahme zum Bürger, Schutz- 
bürger oder Nachbar in die Kommun-Kassen zu entrichten sind, 
auf grundherrliche Abgaben, namentlich Lehengelder (Handlohn) und 
Erbegelder (Erbegebühren), 
3) auf Siegelgebühren, 
4) auf Gebühren der Geistlichkeit in Tauf-, Trauungs-, Beicht= und Be- 
grabniß-Fällen (Jura stoluc), 
5) auf Schulgelder, 
6) auf die allgemeinen oder örtlichen Abgaben an Almosen= und Weisen- 
Instituts-Kassen, 
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