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diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die
weder prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung
oder Verdußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Vertrage be-
treffen.
uUnter gleichen Einschränkungen die Angelegenheiten der Großherzoglichen
Kammer, der Landschaftskasse und des landesherrlichen Fiskus überhaupr,
in wie weit nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last fallen.
Alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Per-
sonen, Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den
öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen,
einschlüssig derjenigen, welche die Bewahrung etatmäßigen Dienstein-
kommens und die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt-Landschafts-
kasse oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben.
Alle Erinnerungen an eine rückständige Berichtserstattung oder Beschluß-
fassung und alle Verfügungen zu Herbeiführung derselben, dafern nicht
einer säumigen Privat-Person oder Behörde die Kosten aufzuerlegen sind.
Kostenerlaß= und Kostenstundungs-Angelegenheiten. Verfügungen hin-
gegen zu Beitreibung von Kosten sind keineswegs sportelfrei, diejeni-
gen ausgenommen, welche bei Untergerichten zu Einhebung von Ciqui-
dationen der Oberbehörde entstehen (s. 181 Nr. 7 und Nr. 8). Aber
auch hier erstreckt sich die Sportelfreiheit nicht auf Auspfändungs= und
Subhastations-Kosten.
Untersuchungssachen, deren Kosten dem Staate oder einer inländischen
Patrimonial-Behörde zur Last fallen (vorbehältlich etwa bestehender
Privat-Verträge zwischen Gerichtsinhabern und Gerichtöverwaltern), oder
die durch Staatsvertrage kostenfrei sind.
Alle Niederschriften über die jährlichen Nachfragen hinsichtlich der Er-
haltung des Vermögensbestandes und der Erziehung von Dflegebefohle-
nen, an deren Vermögen ein Nießbrauchsrecht Statt findet.
Alle Verhandlungen und Ausfertigungen — nur die Beendigung der
Vormundschaft ausgenommen (F. 75) — welche die obervormundschaft-
liche Aufsicht über einen Minderjährigen, Gemüthskranken, oder sonst
wegen seines körperlichen Zustandes Bevormundeten betreffen, dessen Ver-
mögensabwurf jährlich funfzehen Thaler nicht übersteigt.
Beträgt ein solcher Vermögensabwurf zwar über funfzehen aber
nicht über funfzig Thaler jährlich, so tritt nur die Hälfte des Spor-
telansatzes ein.