Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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diejenigen Angelegenheiten der Großherzoglichen Familie, die 
weder prozessualisch verhandelt werden, noch die Erwerbung, Belastung 
oder Verdußerung von Grundstücken oder sonstige Privat-Vertrage be- 
treffen. 
uUnter gleichen Einschränkungen die Angelegenheiten der Großherzoglichen 
Kammer, der Landschaftskasse und des landesherrlichen Fiskus überhaupr, 
in wie weit nicht einer Privat-Person die Kosten zur Last fallen. 
Alle Verhandlungen, welche nicht das Privat-Interesse einzelner Per- 
sonen, Gemeinden, Anstalten oder Körperschaften, sondern lediglich den 
öffentlichen Dienst des Staates oder der Kirche betreffen, 
einschlüssig derjenigen, welche die Bewahrung etatmäßigen Dienstein- 
kommens und die Einsendung deponirter Gelder an die Haupt-Landschafts- 
kasse oder deren Zurückforderung zum Gegenstande haben. 
Alle Erinnerungen an eine rückständige Berichtserstattung oder Beschluß- 
fassung und alle Verfügungen zu Herbeiführung derselben, dafern nicht 
einer säumigen Privat-Person oder Behörde die Kosten aufzuerlegen sind. 
Kostenerlaß= und Kostenstundungs-Angelegenheiten. Verfügungen hin- 
gegen zu Beitreibung von Kosten sind keineswegs sportelfrei, diejeni- 
gen ausgenommen, welche bei Untergerichten zu Einhebung von Ciqui- 
dationen der Oberbehörde entstehen (s. 181 Nr. 7 und Nr. 8). Aber 
auch hier erstreckt sich die Sportelfreiheit nicht auf Auspfändungs= und 
Subhastations-Kosten. 
Untersuchungssachen, deren Kosten dem Staate oder einer inländischen 
Patrimonial-Behörde zur Last fallen (vorbehältlich etwa bestehender 
Privat-Verträge zwischen Gerichtsinhabern und Gerichtöverwaltern), oder 
die durch Staatsvertrage kostenfrei sind. 
Alle Niederschriften über die jährlichen Nachfragen hinsichtlich der Er- 
haltung des Vermögensbestandes und der Erziehung von Dflegebefohle- 
nen, an deren Vermögen ein Nießbrauchsrecht Statt findet. 
Alle Verhandlungen und Ausfertigungen — nur die Beendigung der 
Vormundschaft ausgenommen (F. 75) — welche die obervormundschaft- 
liche Aufsicht über einen Minderjährigen, Gemüthskranken, oder sonst 
wegen seines körperlichen Zustandes Bevormundeten betreffen, dessen Ver- 
mögensabwurf jährlich funfzehen Thaler nicht übersteigt. 
Beträgt ein solcher Vermögensabwurf zwar über funfzehen aber 
nicht über funfzig Thaler jährlich, so tritt nur die Hälfte des Spor- 
telansatzes ein. 
 
	        
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