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III. Insbesondere sind die Gebühren
a) für die Verpflegung der Gefangenen und Vertheidigung der Angeschul-
digten,
b) für den Transport der Vagabunden und Schüblinge und
c) für Sachverständige und Zeugen (dafern sie von den Zeugen aus-
drücklich verlangt werden) jedes Mal aus der Jurisdiktions-Kasse
vorzuschießen.
IV. Die Gebührenansätze der Physikats-Personen, Dorfgerichts-Personen,
Gemeindeschreiber, städtischen Bezirkövorsteher, Ortsschätzer und anderer
Sachverständigen dürfen nicht eher erhoben werden, als bis sie ie in ge-
richtlichen Fällen von der Justiz-Behörde, in Verwaltungs
ten aber von der Verwaltungsbehörde geprüft und autorisirt sind. Fuͤr
solche Feststellungen sind Kosten niemals anzusetzen.
V. Die landraͤthlichen Behoͤrden haben innerhalb ihres Sprengels weder
Diäten, Transport-Kosten, noch irgend eine andere Art von Gebühren
zu beziehen.
Bloße Schreib= und Expeditions-Materialien sind niemals den Bethei-
ligten als Verlag anzurechnen, sondern stets aus der Verwaltungskasse
der Behörde, oder — auf dem Grunde besonderer Vereinbarung —
von den Beamten zu bestceiten, ausgenommen nur die Verläge bei
Adelsbriefen und Lehenbriefen (6. 86 und §. 182 Nr. 7).
g. 9.
Die Sportelsaͤtze sind entweder:
A, feststehende, fuͤr bestimmte Geschaͤftsgattungen, ohne Ruͤcksicht auf
den gegenständlichen Werth, Klassen-Taxen (C. 19 bis F. 21), oder
B, steigende, nach Verhältniß des Werthes der Gegenstände, Werths-
Taxen E. 22 bis F. 97).
VI
g. 10.
Alle Sportelsaͤtze, die nicht bloß nach der Seitenzahl bestimmt sind,
gelten nur vom ersten Blatte der fraglichen Niederschrift oder Ausfertigung
und umfassen die Schreibegebuͤhr mit. Jede dritte oder weitere Seite wird
mit vier Groschen liquidirt.
In Fällen aber, wo eine Aversional-Sportel Statt findet (§. 22,
g. 88, . 39, 5. 40, 5S. 47, K. 64, §. 67 Nr. 1, §. 70, §. 76, +. 90,