Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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des Grundstückes auszuwerfenden Betrages als jährliche Leistung anzu- 
sehen und mit Fünf und Zwanzig zu Kapital zu erhöhen. 
Bei Tauschverträgen kommt nur der Werth jener Gegenstände in An- 
schlag, die derjenige von beiden Theilen, welcher am meisten abtritt, 
vertauscht. 
Aubhülfsweise ist der Werth von Grundstücken oder Gerechtsamen nach 
dem jüngsten Erwerbspreise innerhalb der letzten dreißig Jahre an- 
zunehmen. 
Der Werth eines Klagegegenstandes wird bei Erkenntnissen oder Ver- 
gleichen in erster Instanz nach der eingeklagten Hauptforderung bemes- 
sen, und Zinsen, Früchte, Schaden, Kosten u. s. w. werden nur insoweit 
berücksichtiget, als sie selbstständiger Gegenstand der Verhandlungen sind. 
Geringfügigkeit, Minderwichtigkeit oder Wichtigkeit des Gegenstandes wird 
auch hinsichtlich der Sportel lediglich nach den Prozeß-Gesetzen be- 
messen. Jedoch ist ein Prozeß-Gegenstand, der nach diesen Gesetzen an 
sich unter die wichtigen gehört, nicht schon darum in Bezug auf die 
Sportel für minderwichtig zu achten, weil er nach besonderer gesetzlicher 
Bestimmung, ohne Rücksicht auf seinen Werth, nach den Regeln des 
Verfahrens in minderwichtigen Rechtsangelegenheiten verhandelt werden 
soll, z. B. §. 266 der Wechselordnung vom 20. April 1819, I. 18 
des Gesetzes über Ernahrungsverträge vom 26. April 1888. 
In Konkurs-Prozessen richtet sich die Tare zu den Lokations= und 
Distriburions-Bescheiden erster Instanz oder bezüglich zu dem Gesammt- 
vergleiche nach dem Gesammtbetrage der Aktiv-Masse. 
Wird der Rechtsstreit gerade über den Werth einer Sache geführt, 
so giebt erst die Entscheidung über diesen Werth die Norm für den 
Sportelansatz. . 
Kommt es aber bei einem solchen Rechtsstreite gar nicht bis zur 
Entscheidung, oder laͤßt der Streitgegenstand uͤberhaupt, seiner Natur 
nach, eine bestimmte Schaͤtzung nicht zu: so wird, jedoch bloß zum 
Behufe des Sportelansatzes, nach Maßgabe der Umstände ein 
gewisser Geldanschlag vom Gerichte festgesetzt. 
Wenn es sich von jahrlichen, auf Lebensdauer oder auf eine bestimmte 
Reihe von Jahren abzureichenden Leistungen handelt, so ist die Spor- 
tel im letzten Falle nach der Summe sämmtlicher beistungen, im ersten
	        
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