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schränkung vorkommt, ist es der betroffenen Behörde überlassen, den ange-
messensten Ansatz innerhalb jener Grenze pflichtmßig zu bestimmen.
Sind fünf Thaler die außerste Grenze, so darf diese Bestimmung nur
nach ganzen oder halben Thalern, sind fünf und zwanzig Thaler die dußerste
Grenze, so darf sie nur nach ganzen Thalern und darüber hinaus nur nach
Zwischensatzen von fünf Thalern getroffen werden.
Wo aber zwei verschiedene Ansätze durch „oder“ bezeichnet sind, be-
schränkt sich jenes Ermessen der Behörde bloß auf die Wahl zwischen beiden,
ohne Zulässigkeit eines mittlern Ansatzes.
S. 15.
Wo die Ansätze der Sporteln oder Gebühren sich nach Stunden des
Weges oder des Geschäftes bestimmen, sind nicht volle Stunden überall nur
als halbe, weniger als halbe Stunden aber bei Wegen oder Geschäften
über eine Stunde gar nicht zu rechnen.
g. 16.
In allen Faͤllen, in welchen dem Sportelansatze eine offenbare Un-
richtigkeit zu Grunde liegt, ingleichen wegen Niederschlagung der Kosten fuͤr
nichtige oder voͤllig unnuͤtze Handlungen, ist die hoͤhere Behoͤrde von Amts-
wegen einzuschreiten eben so berechtiget als verpflichtet.
S. 17.
Niemals darf für irgend eine obrigkeitliche Handlung Etwas gefordert
werden, für die sich nicht im gegenwärtigen Gesetze ein bestimmter Ansatz nach
unzweifelhaftem Wortverstande findet.
Ausdehnung der vorgeschriebenen Ansätze auf andere ähnliche Fälle ist
durchaus verboten und nie soll eine Observanz dafür angeführt werden dürfen.
g. 18.
So oft hingegen uͤber den wahren Sinn dieses Gesetzes Zweifel entste-
hen sollten, haben die Unterbehörden, ehe sie die Kosten dem Zahlungspflich-
tigen abfordern, bei den Lande öregierungen anzufragen, die — jede in
ihrem Bereiche — hierbei auch hinsichtlich solcher Ansätze, welche eine Ver-
waltungsangelegenheit betreffen, ausschlüssig zuständig seyn sollen. Die Landes-
regierungen haben alsdann — und eben so, wenn bei ihnen selbst oder bei