Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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3) Protokolle über Zurücknahme eines letzten Willens — Thlr. 20 Gr. 
4) Protokolle über Eröffnung eines letzten Willens: 
wenn Ehegatten, Deszendenten oder Aszendenten des 
Erblassers erhkbtken .....“““ . ..... .. 
wenn andere Blutsverwandte ertbken 
wenn Personen, die gar nicht verwandt si ind, erben 
Wo Personen dieser verschiedenen Klassen zusammen er- 
ben, tritt fuͤr jede Klasse der fuͤr sie geordnete be- 
sondere Ansatz ein; mehre Personen derselben Klasse aber 
zahlen diesen Ansatz nur gemeinschaftlich. 
Betraͤgt die ganze Erbschaft nicht uͤber 100 Thlr. 
rein, so findet durchgehends nur die Hälfte dieser An- 
saͤtze Statt. 
Wird nach einmal geschehener Eroͤffnung des letzten 
Willens derselbe späterhin den uͤbrigen, im Eroͤffnungs- 
Termine nicht erschienenen Interessenten bekannt gemacht: 
so ist hierfür nur nach den allgemeinen Sportelsätzen 
zu liquidiren. 
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Aumerkung zu Nr. 3 und Nr. 4. 
Es versteht sich, daß, wenn neben dem Testamente gleich- 
zeitig auch Kodizille eroͤffnet oder zuruͤckgegeben werden, 
der Protokoll-Ansatz dieserhalb keinesweges steigt. 
Erbschaftsberichtigungs-Protokolle, d. h. solche, in wel- 
chen der Nachlaßbestand völlig hergestellt wird (nicht also 
bloß vorbereitende Verhandlungen), ingleichen Termins- 
Protokolle in Injurien-Sachen, wenn ein Vergleich ge- 
stiftet wird "““—" iurrr — - 16 
Protokolle bei Terminen, die von einem versammelten 
Landes-Kollegium gehalten weren 1 — 
Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden erge- 
henden Ausfertigun g, falls kein höherer oder niedri- 
gerer Ansatz ausdruͤcklich vorgeschrieben ist, . — 10 - 
Jede dritte oder folgende Seite einer Meferzigmng — 
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