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3) Protokolle über Zurücknahme eines letzten Willens — Thlr. 20 Gr.
4) Protokolle über Eröffnung eines letzten Willens:
wenn Ehegatten, Deszendenten oder Aszendenten des
Erblassers erhkbtken .....“““ . ..... ..
wenn andere Blutsverwandte ertbken
wenn Personen, die gar nicht verwandt si ind, erben
Wo Personen dieser verschiedenen Klassen zusammen er-
ben, tritt fuͤr jede Klasse der fuͤr sie geordnete be-
sondere Ansatz ein; mehre Personen derselben Klasse aber
zahlen diesen Ansatz nur gemeinschaftlich.
Betraͤgt die ganze Erbschaft nicht uͤber 100 Thlr.
rein, so findet durchgehends nur die Hälfte dieser An-
saͤtze Statt.
Wird nach einmal geschehener Eroͤffnung des letzten
Willens derselbe späterhin den uͤbrigen, im Eroͤffnungs-
Termine nicht erschienenen Interessenten bekannt gemacht:
so ist hierfür nur nach den allgemeinen Sportelsätzen
zu liquidiren.
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Aumerkung zu Nr. 3 und Nr. 4.
Es versteht sich, daß, wenn neben dem Testamente gleich-
zeitig auch Kodizille eroͤffnet oder zuruͤckgegeben werden,
der Protokoll-Ansatz dieserhalb keinesweges steigt.
Erbschaftsberichtigungs-Protokolle, d. h. solche, in wel-
chen der Nachlaßbestand völlig hergestellt wird (nicht also
bloß vorbereitende Verhandlungen), ingleichen Termins-
Protokolle in Injurien-Sachen, wenn ein Vergleich ge-
stiftet wird "““—" iurrr — - 16
Protokolle bei Terminen, die von einem versammelten
Landes-Kollegium gehalten weren 1 —
Jedes erste Blatt einer von öffentlichen Behörden erge-
henden Ausfertigun g, falls kein höherer oder niedri-
gerer Ansatz ausdruͤcklich vorgeschrieben ist, . — 10 -
Jede dritte oder folgende Seite einer Meferzigmng —
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