9)
10
11
—
12
18)
14)
295
Abschriften, die bei oͤffentlichen Behoͤrden gefertiget
werden, jede Seite (F. 10), einschluͤssig der Vergleichungs-
gebuͤhr, 4 44.- — Thlr. 1 Gr.
und bei gebrochenem Boggeen 6e 1½
Ertrakte, die wörtlich aus einer andern Schrift ent-
nommen werden und Akten-Verzeichnisse, die über eine
Seite betragen, werden eben so angesetzt; außerdem
aber sind letztere frei, sowohl in der urschrift als im
Duplikat und erstere wie Ausfertigungen zu liquidiren
(Nr. 7 dieses 8.).
Abschriften von ganz alten, mühsam zu lesenden urkun-
den, für jede Seite . ... . .. ——- — 2—
und bei gebrochenem Bogen für jede Seitetee.. —. 11
Beglaubigung von Abschriften oder Ertrakten, die nicht
über einen Bogen füllen .. ... — : 8
und für jeden weitern Bogen noh 1
wobei jedoch jeder auch nur theilweise beschriene
Bogen für voll gerechnet wird.
Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder
niedrigerer Ansatz auödrücklich vorgeschrieben ist, sie mö-
gen besonders ausgefertiget, oder nur zum Protokolle
gegeben werden . .. .. LIE
(versteht sich letztern Falles außer dem Protokoll-
Ansatze, jedoch einschlüssig der Eröffnung.)
Verordnungen an Kommun-Vorsteher oder Orts-Ge-
richtspersonen zu amtlicher Wirksamkeit in Parthei-An-
gelegenheiten, z. B. zu Aufnahme einer Schätzung, Aus-
pfändung, Versiegelung, Berichtserstattung in Nachlaß-
sachen 294 bbhmmi „nn„nn ..... . .. —
Umläufe (Zirkular-Ladungen, Zirkular-Benachrichtigungen) — 16
Berichte, ohne Unterschied, für jede Seite..... —
jedoch im Ganzen nicht unter · .. — -10 „
150*1]
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