Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Abschriften, die bei oͤffentlichen Behoͤrden gefertiget 
werden, jede Seite (F. 10), einschluͤssig der Vergleichungs- 
gebuͤhr, 4 44.- — Thlr. 1 Gr. 
und bei gebrochenem Boggeen 6e 1½ 
Ertrakte, die wörtlich aus einer andern Schrift ent- 
nommen werden und Akten-Verzeichnisse, die über eine 
Seite betragen, werden eben so angesetzt; außerdem 
aber sind letztere frei, sowohl in der urschrift als im 
Duplikat und erstere wie Ausfertigungen zu liquidiren 
(Nr. 7 dieses 8.). 
Abschriften von ganz alten, mühsam zu lesenden urkun- 
den, für jede Seite . ... . .. ——- — 2— 
und bei gebrochenem Bogen für jede Seitetee.. —. 11 
Beglaubigung von Abschriften oder Ertrakten, die nicht 
über einen Bogen füllen .. ... — : 8 
und für jeden weitern Bogen noh 1 
wobei jedoch jeder auch nur theilweise beschriene 
Bogen für voll gerechnet wird. 
Entscheidungen der Behörden, für die kein höherer oder 
niedrigerer Ansatz auödrücklich vorgeschrieben ist, sie mö- 
gen besonders ausgefertiget, oder nur zum Protokolle 
gegeben werden . .. .. LIE 
(versteht sich letztern Falles außer dem Protokoll- 
Ansatze, jedoch einschlüssig der Eröffnung.) 
Verordnungen an Kommun-Vorsteher oder Orts-Ge- 
richtspersonen zu amtlicher Wirksamkeit in Parthei-An- 
gelegenheiten, z. B. zu Aufnahme einer Schätzung, Aus- 
pfändung, Versiegelung, Berichtserstattung in Nachlaß- 
sachen 294 bbhmmi „nn„nn ..... . .. — 
Umläufe (Zirkular-Ladungen, Zirkular-Benachrichtigungen) — 16 
Berichte, ohne Unterschied, für jede Seite..... — 
jedoch im Ganzen nicht unter · .. — -10 „ 
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