Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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15) Bestellungsscheine für Konkurs-Kuratoren oder Konkurs- 
Scquester, Abwesenheitsvormünder und Erbschaftsver- 
trter.. ... . . . . .. 1 Thlr. — Gr. 
andere Vormundschaftsscheine .. . . . .. .. — . 16 
Anmerkung. 
Wenn für mehre Pflegebefohlene nur Ein gemeinschaftlicher 
Vormund bestellt wird, so ist auch nur Ein Vormunoschafts- 
schein auszufertigen, es sey denn, daß besondere Umstände ein 
Anderes nöthig machen. Ueberhaupt aber sind solche Scheine 
nur dann auszufertigen, wenn sie zur Legitimation wirklich 
nothwendig werden, und die im . 5 Nr. 8 bestimmte ganze 
oder halbe Sportelfreiheit tritt in den geeigneten Fällen auch 
hinsichtlich dieses und des folgenden Ansatzes ein. 
16) Abnahme eines Eides oder feierlichen Angelöbnisses an 
Eidesstatt (versteht sich außer dem Protokoll-Ansatze —. 10 
Bei Vormundschaftoverpflichtungen ist hierdurch auch 
die Eintragung in das Vormundschaftsbuch bezahlt. 
Wird ein Vormund gleichzeitig für mehre Pflegebe- 
fohlene verpflichter, so steigt gleichwohl der Ansatz des- 
halb nicht, und wenn mehre Zeugen oder Sachverstän- 
dige in Einem Termine gleichzeitig zu vereiden sind, 
findet für jede solche Vereidung nur der halbe Ansatz# 
— in Untersuchungssachen aber für die Abnahme bereits 
allgemein vorgeschriebener Eide, z. B. der Zeugen und 
Sachverständigen u. s. w., gar kein Ansatz Statt. 
Eidesformeln, die vor Abnahme des Eides schriftlich mit- 
getheilt werden, fuͤr jede Seite . . . . · — -3 
diejenigen, welche dem nicht schwörenden Theile zugefer- 
tiget werden, für die Seite nut . .... — 1 
Reskripte, wodurch der erste Auftrag zur Behandlung 
einer ganzen Sache ertheilt wind 1. — 
Unmittelbare landesfürstliche Reskripte, die in Privile- 
gien-, Konzessions-, Innungs= und Gnaden-Sachen Et- 
was gewaͤhren * 1 — — 
Erkenntnisse der Landes-Justiz-Kollegien in Untersu- 
chungssachen, wodurch in erster Instanz eine Strafe oder 
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— 
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— 
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