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Kostengeltung ausgesprochen wird, je nach Wichtigkeit
und Schwierigkeit der Sache und nach den Vermögens-
umständen der Betheiligten .. — Thlr. 20 Gr.
bis 6 —.
21) Ranbdbeschlüsse (Subnotationen)
a) der Oberbehörden an Unterbehörden, mit oder ohne
Kommissions-Ertheilung,
b) solche Randbeschlüsse (bei Ober= und Unter-Behörden)
an die Partheien oder Anwälte, die ihnen in Kraft
eines Dekretes oder doch statt einer außerdem un-
vermeidlichen schriftlichen Ausfertigung vorgelegt
werreen . .. .... ..... ...... .. — = 5
Alle übrige Randbeschlüsse sind ganz frei.
22) Randzeugnisse ........................... —-5-
23) Die Scheine über Aufnahme eines Ausländers zum
Staatsunterthan oder über Entlassung aus dem Staats-
verbadeeeee — 20 =
bis 5 —.
24) Zeugnisse, Erlaubnißscheine und Bescheinigungen — 16
Jedo
a) Tanzerlaubniß-Scheine für jeden Ta — 5
bis — 20
Diese Entrichtung fällt allenthalben der Orts-Ar-
menkasse zu, es sey denn, daß dieselbe vor dem
1. Januar 1834 — wenngleich damals in geringe-
ren Ansätzen — einer Schulkasse zugeflossen wäre,
vweclchen Falles sie dieser verbleibt.
b) Erlaubnißscheine zu Ausstellung von Kunstwerken und
anderen Seltenheiten, oder zu Konzerten, Kunstübun-
gen und dergleichen, für jeden Taraga — . 16
bis 2 — :
) Heimathsscheine, die auf Verlangen ausgefertiget werden —. 10
4) Rekognitions = Zeugnisse —. 5
Die Niederschrift einer Bitte um ein Zeugniß oder
einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche