Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Kostengeltung ausgesprochen wird, je nach Wichtigkeit 
und Schwierigkeit der Sache und nach den Vermögens- 
umständen der Betheiligten .. — Thlr. 20 Gr. 
bis 6 —. 
21) Ranbdbeschlüsse (Subnotationen) 
a) der Oberbehörden an Unterbehörden, mit oder ohne 
Kommissions-Ertheilung, 
b) solche Randbeschlüsse (bei Ober= und Unter-Behörden) 
an die Partheien oder Anwälte, die ihnen in Kraft 
eines Dekretes oder doch statt einer außerdem un- 
vermeidlichen schriftlichen Ausfertigung vorgelegt 
werreen . .. .... ..... ...... .. — = 5 
Alle übrige Randbeschlüsse sind ganz frei. 
22) Randzeugnisse ........................... —-5- 
23) Die Scheine über Aufnahme eines Ausländers zum 
Staatsunterthan oder über Entlassung aus dem Staats- 
verbadeeeee — 20 = 
bis 5 —. 
24) Zeugnisse, Erlaubnißscheine und Bescheinigungen — 16 
Jedo 
a) Tanzerlaubniß-Scheine für jeden Ta — 5 
bis — 20 
Diese Entrichtung fällt allenthalben der Orts-Ar- 
menkasse zu, es sey denn, daß dieselbe vor dem 
1. Januar 1834 — wenngleich damals in geringe- 
ren Ansätzen — einer Schulkasse zugeflossen wäre, 
vweclchen Falles sie dieser verbleibt. 
b) Erlaubnißscheine zu Ausstellung von Kunstwerken und 
anderen Seltenheiten, oder zu Konzerten, Kunstübun- 
gen und dergleichen, für jeden Taraga — . 16 
bis 2 — : 
) Heimathsscheine, die auf Verlangen ausgefertiget werden —. 10 
4) Rekognitions = Zeugnisse —. 5 
Die Niederschrift einer Bitte um ein Zeugniß oder 
einen Erlaubnißschein — wenn anders eine solche
	        
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