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Nlederschrift erst nöthig — wird wie eine Registra-
tur liquidirt.
Aumerkung. Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe §. 62.
25) Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder urkun-
den, welche der Werths-Tarxe nicht unterliegen, z. B. Ehe-
beredungen, Einkindschaftungen, Emanzipationen 1 Thlr. — Gr.
und bei sehr wichtigen Gegenständen ... .. .... 2. —
bis 53 — "
26) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetzung von Verträ-
gen, welche der Werths-Taxe nicht unterliegen, für jede
Seite der Niederschriffft .. .. . . . — - 10
L##merkung zu Nr. 25 und Nr. 26.
a) Diesen Ansähen unterliegen auch Ernährungeverträge, insoweit
die abzugebenden Immobilien nicht unter dem den Vertrag
bestätigenden Gerichte des Wohnortes liegen, indem außerdem
nur die Uebereignungssportel eintritt.
b) Wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer be-
sondern Urkunde verlangt, so ist sie nach Nr. 7 und Nr. 8
dieses F. zu liquidiren.
27) Sichergeleits-Briefe (salvus conductusss 2 —
28) Reisepässe, Wanderbücher, Aufenthalts= oder Sicherbeits-
Kareennnnnrrr .. .. . .. . . . .. — 2 8
29) Gesinde-Dienstbücher und Dienstzeugnisse — . 5
für bloßes Visiren der Gesinde-Dienstbücher 1
g. 20.
In Waldbuß-Angelegenheiten, in Untersuchungen wegen Garten= und
Feld-Deuben und in ganz geringfügigen Polizei-Angelegenheiten treten die
Ansätze des vorigen §. nur zur Hälfte ein.
5. 21.
So oft in Untersuchungsfällen die Kosten außer allem Verhaltnisse zu
dem Vergehen und zu der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen erscheinen,
sind die zuständigen Landes-Kollegien ermächtiget, die Kostenzahlungs-Pflicht
(einschlüssig der Verläge) auf einen runden Betrag nach pflichtmäßigem Ermes-
sen zu beschränken.