Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Nlederschrift erst nöthig — wird wie eine Registra- 
tur liquidirt. 
Aumerkung. Hinsichtlich der Hypotheken-Scheine siehe §. 62. 
25) Gerichtliche Bestätigung von Verträgen oder urkun- 
den, welche der Werths-Tarxe nicht unterliegen, z. B. Ehe- 
beredungen, Einkindschaftungen, Emanzipationen 1 Thlr. — Gr. 
und bei sehr wichtigen Gegenständen ... .. .... 2. — 
bis 53 — " 
26) Gerichtliche Errichtung oder Aufsetzung von Verträ- 
gen, welche der Werths-Taxe nicht unterliegen, für jede 
Seite der Niederschriffft .. .. . . . — - 10 
L##merkung zu Nr. 25 und Nr. 26. 
a) Diesen Ansähen unterliegen auch Ernährungeverträge, insoweit 
die abzugebenden Immobilien nicht unter dem den Vertrag 
bestätigenden Gerichte des Wohnortes liegen, indem außerdem 
nur die Uebereignungssportel eintritt. 
b) Wird über den errichteten Vertrag die Ausfertigung einer be- 
sondern Urkunde verlangt, so ist sie nach Nr. 7 und Nr. 8 
dieses F. zu liquidiren. 
27) Sichergeleits-Briefe (salvus conductusss 2 — 
28) Reisepässe, Wanderbücher, Aufenthalts= oder Sicherbeits- 
Kareennnnnrrr .. .. . .. . . . .. — 2 8 
29) Gesinde-Dienstbücher und Dienstzeugnisse — . 5 
für bloßes Visiren der Gesinde-Dienstbücher 1 
g. 20. 
In Waldbuß-Angelegenheiten, in Untersuchungen wegen Garten= und 
Feld-Deuben und in ganz geringfügigen Polizei-Angelegenheiten treten die 
Ansätze des vorigen §. nur zur Hälfte ein. 
5. 21. 
So oft in Untersuchungsfällen die Kosten außer allem Verhaltnisse zu 
dem Vergehen und zu der Vermögenslage des Zahlungspflichtigen erscheinen, 
sind die zuständigen Landes-Kollegien ermächtiget, die Kostenzahlungs-Pflicht 
(einschlüssig der Verläge) auf einen runden Betrag nach pflichtmäßigem Ermes- 
sen zu beschränken.
	        
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