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z. 80.
13) In der Appellations-Instanz:
A, in geringfuͤgigen Sachen ·... 1Thlr. — Gr.
Dieser Ansatz findet auch Statt, wenn in schriftsaͤfsi-
gen Sachen nochmaliges Erkenntniß bei der Landes-,
regierung selbst erfolgt, tritt aber nur zur Hälfte ein,
wenn der Gegenstand nicht über 5 Thlr. betragt.
", in minderwichtigen Sachen 2 — =
Wird jedoch die Berufung, weil sie desert oder sonst
formell unstatthaft, verworfen oder bloß über Inzi-
dent-Punkte oder sonst nicht definitiv entschieden:
so tritt nur die Hälfte des Ansatzes ein.
S 81.
C, in wichtigen Sachen:
a) für ein Zwischen= oder Kontumazial-Erkenntniß, 3 —
bis 6 - — =
b) für ein Enderkenntti 3 —
bis 8 —
IP) dafern aber die Appellation als desert oder un-
statthaft verworfen, nur über Inzident -Punkte
oder über eine bloße Ertrajudizial = Appellation
(kalls sie in förmlichen Rechtsstreitigkeiten vor-
kommt) entschieden wird, nur die Hülfte vorste-
hender Ansätze.
g. 82.
Die in dem vorstehenden §. und bezuͤglich in dem §. 30 B bestimmte
Appellations= Sportel tritt auch da ein, wo bei schriftsassigen Rechtsstreitig-
keiten von unter 100 Thlrn. Betrag das zweite Erkenntniß vom Ober-Ap-
pellations = Gerichte gefallt wird; sie umfaßt aber dann auch die vom Ober-
Appellations-Gerichte angesetzte Sportel. Wird jedoch in diesen Fällen auf
Akten-Versendung bei dem Ober-Appellations = Gerichte angetragen, so wer-
den die einzelnen Handlungen nach F. 25 liquddirt.