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g. 338.
Mit der in den vorstehenden 89. 26 — 82 bestimmten Aversional-Spor-
tel sind zugleich alle Niederschriften und Ausfertigungen — nicht aber auch
Abschriften und deren Beglaubigung — vom Anfange der Instanz oder des
Abschnittes im Prozesse bis zur Eröffnung des Erkenntnisses und diese ein-
schlussig bezahlt, ausgenommen nur:
a) die Registratur einer mündlichen Klage und mündlichen Liquidation
im Konkurse,
b) Ladung, Vernehmung und Vereidung von Zeugen und Sachverstandigen,
ingleichen Ausfertigung und Eröffnung von Zeugen-Rotuln,
c) Besichtigungs-Protokolle,
4) Requisitions-Schreiben und die Verhandlungen bei dem requrrirten
Gerichte,
JP) die durch nachgesuchte Termins-Verlegung entstandenen Ausfertigungen,
1) Termine zu gütlichen Verhandlungen, die außer dem Rechts-Termine —
auf Antrag der Partheien oder nach Ermessen des Gerichtes — ange-
sebt werden.
Auftrags-Reskripte und die durch Streitverkündigung, Streitdazwischen-
tritt oder Streitwiederaufnahme, ingleichen durch Perhorreszenz veran-
laßten Handlungen, hinsichtlich derer, sowie hinsichtlich aller auf Be-
richtigung (Purifikation) und Vollstreckung des Erkenntnisses oder Ver-
gleiches (S. 84) gerichteten Handlungen, die besonderen Ansätze des
S. 25 eintreten.
Im Konkurs-Prozesse ist überdieß Alles, was nicht zum Liquidations.,
Prioritäts= und Distributions-Verfahren gehört, neben der Sportel
für das Lokations= und Distributions-Erkenntniß bezüglich nach §. 25
und §F. 26 zu liquidiren.
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6
g. 34.
Wird die Sache vor Gericht verglichen, ehe das Erkenntniß cröff-
net wurde, so tritt die Hälfte des Ansatzes für ein Enderkenntniß bezüg-
lich erster oder zweiter Instanz in der Sache ein, womit alsdann alle in der-
selben Instanz oder in demselben Abschnitte des Prozesses vorhergegangene
Niederschriften und Ausfertigungen bezahlt sind, nur mit Ausnahme der in dem
vorigen F. besonders bezeichneten. Hierher gehört auch der Fall, wenn ein
Vergleichsvorschlag erst nach dem Termine definitiv angenommen wird.