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an Sporteln und Separat-Gebühren — zwar ebenfalls von der die Aversio-
nal-Sportel beziehenden Behörde mit liquidirt, aber derjenigen Behörde, bei
der sie vorgekommen, vollständig vergütet werden.
8.
Jede solche Vergütung geschieht durch Anweisung des theilweisen Betra-
ges der Liqudidation, welche für Rechnung der liquidirenden Behörde einzu-
heben ist. Die Vergütung fällt jedoch zwischen unmittelbar Großherzoglichen
Gerichten hinweg, insoweit als die beiderseitigen Kosten in dieselbe Central=
Kasse fließen.
S. 39.
14) In der Leuterungs= und in der Ober-Ap-
pellations-Instanz, sowie da, wo ausnahmsweise statt
eines von der Landesregierung in zweiter Instanz zu fällenden
Erkenntnisses die Akten zum auswärtigen Spruche versendet
werden, haben die Partheien, außer den Urthels-Taren, welche
auswärtige Spruch-Kollegien oder das Ober-Appellations=
Gericht selbst ansetzen, noch zu entrichtern nni-ieee
womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen bei dem
Justiz-Kollegium — nicht aber Abschriften und deren Beglau-
bigung — von Einlegung des Rechtsmittels an bis zur Er-
öOffnung des Erkenntnisses, einschlüssig derselben, bezahlt sind,
nur mit Ausnahme der Registratur, falls die Leuterung oder.
Ober-Appellation mündlich eingelegt war, und des Reskriptes,
wenn das Erkenntniß an die Unterbehörde zur Eröffnung oder
zur Notiz gesendet wird.
Wenn mehre Rechtsmittel gegen ein und dasselbe Er-
kenntniß gleichzeitig an eine und dieselbe Behörde zum
Spruche versendet werden, so erhöhet sich die Instanz-Sportel
nur um die Hälfte.
g. 40.
Bei einem in der Leuterungs= oder Ober-Appellations-
Instanz vor der Akten-Versendung eintretenden Vergleiche,
ingleichen wenn vom Ober-Appellations-Gerichte ohne vor-
gängiges Verfahren nur über die Statthaftigkeit oder Frivoli=
4Thlr. – Gr.