Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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an Sporteln und Separat-Gebühren — zwar ebenfalls von der die Aversio- 
nal-Sportel beziehenden Behörde mit liquidirt, aber derjenigen Behörde, bei 
der sie vorgekommen, vollständig vergütet werden. 
8. 
Jede solche Vergütung geschieht durch Anweisung des theilweisen Betra- 
ges der Liqudidation, welche für Rechnung der liquidirenden Behörde einzu- 
heben ist. Die Vergütung fällt jedoch zwischen unmittelbar Großherzoglichen 
Gerichten hinweg, insoweit als die beiderseitigen Kosten in dieselbe Central= 
Kasse fließen. 
S. 39. 
14) In der Leuterungs= und in der Ober-Ap- 
pellations-Instanz, sowie da, wo ausnahmsweise statt 
eines von der Landesregierung in zweiter Instanz zu fällenden 
Erkenntnisses die Akten zum auswärtigen Spruche versendet 
werden, haben die Partheien, außer den Urthels-Taren, welche 
auswärtige Spruch-Kollegien oder das Ober-Appellations= 
Gericht selbst ansetzen, noch zu entrichtern nni-ieee 
womit alle übrige Niederschriften und Ausfertigungen bei dem 
Justiz-Kollegium — nicht aber Abschriften und deren Beglau- 
bigung — von Einlegung des Rechtsmittels an bis zur Er- 
öOffnung des Erkenntnisses, einschlüssig derselben, bezahlt sind, 
nur mit Ausnahme der Registratur, falls die Leuterung oder. 
Ober-Appellation mündlich eingelegt war, und des Reskriptes, 
wenn das Erkenntniß an die Unterbehörde zur Eröffnung oder 
zur Notiz gesendet wird. 
Wenn mehre Rechtsmittel gegen ein und dasselbe Er- 
kenntniß gleichzeitig an eine und dieselbe Behörde zum 
Spruche versendet werden, so erhöhet sich die Instanz-Sportel 
nur um die Hälfte. 
g. 40. 
Bei einem in der Leuterungs= oder Ober-Appellations- 
Instanz vor der Akten-Versendung eintretenden Vergleiche, 
ingleichen wenn vom Ober-Appellations-Gerichte ohne vor- 
gängiges Verfahren nur über die Statthaftigkeit oder Frivoli= 
4Thlr. – Gr.
	        
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