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tät eines Rechtsmittelö erkannt wird, sind für alle Nieder-
schriften und Ausfertigungen, die bei der Landesregierung vor-
gekommen, einschlüssig des etwa nöthigen Benachrichtigungs-
Reskriptes an die Unterbehörde, zu zahlern .. . 2 Thr. 15 Gr.
Wird das Rechtsmittel von der Landesregierung selbst 6
verworfen Ö.6Ö.6.....e.../### *iI 1 wb“ 15 "n
ist letzteres aber vor der Akten-Versendung zurückgenommen
worden, so sind die einzelnen Handlungen nach §. 25 zu liqui-
diren, sowie auch die in allen diesen Fällen bei den Un-
tergerichten etwa vorgekommenen Handtungen:
g. 41.
Wenn das Leuterungs= oder Ober-Appellations-Erkennt-
niß durch ein Patrimonial-Gericht oder eine Kommission eröff-
net wird, so ist dahin für die Ladungen zum Eröffnungs-
Termine und für diesen selbst ,.................. --25,
sowie, wenn von daher ein Akten-Einsendungsbericht erstat-
tet war, cochgggg . · — - 5
von der Instanz-Sportel zu vergüten.
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Verhandlungen über Nichtigkeitsklagen gegen ein Ober-
Appellationögerichts-Erkenntniß (§. 25 der provis. O. A. G. O.)
werden nach den einzelnen Ansätzen des §. 25 liquidirt.
Ist ein Erkenntniß darin zu fällen, so wird dafür an-
gesebbtt . . .... . ... ... . . ... .. . ...... . ...... .. . .. 4
bis 8
Eben so viel, wenn in der Revisions-Instanz ein Kollegial-
Beschluß, oder nach Mehrheit der Abstimmungen anderer aus-
wärtiger Justiz-Kollegien ein Definitiv-Erkenntniß abzufassen ist.
g. 48.
Niederschriften und Ausfertigungen wegen gerichtlicher Feststellung und
Beitreibung von Kosten, Steuern, Gemeindeabgaben und grundherrlichen Ge-
fallen werden — ohne Rücksicht auf einen höheren Betrag — stets nur wie
geringfügige Rechtssachen liquidirt.
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