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C. Eigenthumsveränderungen.
S. 44.
Für gerichtliche Uebereignung unbeweglichen Eigenthumes und für ge-
richtliche Bestellung, Aufhebung oder Uebertragung eines dinglichen Rechtes an
Immobilien, mit Ausnahme der Hypotheken:
1) wenn der Werth des Gegenstandes (. 12 und F. 13)
nicht über 2 Thlr. betrcct..... Jowiuhrr. 8 Gr.
2 nicht uͤber 5 Thlr. e""" 10 =
8) 2 r 10 5 #""-——— 16 „
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7) 1 2 40 a eesae2re- e022 5% ·% S%e%% · 1 1 10 “"ö
8) " 505 ...... ....... ..1-20-
9) * 2 75 —.——————————— r%%% „ 2 6 . 2
10) -ß -- 100 .... 2" 15
11) von 100 Thlrn. an m bis zu 10,000 Thlrn. tritt Ein halbes Prozent,
12) von 10,000 Thlrn. an jedoch nur Ein Viertel Pragzent binzu.
13) Wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist, z. B. bei Bestellung
unschaͤtzbarer Servituueren B t 15 Gr.
bis 8 -—
g. 45.
Die im vorigen F. bestimmten Sporteln finden Statt ohne Unterschied
hinsichtlich des Rechtstitels der Erwerbung oder Befreiung, ob solcher auf
dem Gesetze unmittelbar, auf Vertrag oder auf letztwilliger Verfügung beruhet,
jedoch mit folgenden Ausnahmen und näheren Bestimmungen:
1) Bei allen im Verhältnisse von Aszendenten, Deözendenten und Ehe-
gatten zu einander vorkommenden Erbzuschreibungen, seyen sie durch gesetzliche,
letztwillige oder vertragsmäßige Erbfolge, oder auch durch Lehens= oder Fidei-
kommiß-Folge herbeigeführt, ingleichen bei Erbtheilungen in Bezug auf den
Nachlaß eines Aßgzendenten, Deszendenten oder Ehegatten, findet nur die
Hälfte und bei dlterlichen Abtretungsverträgen (Traditions-Rezessen) nur
zwei Drittheile vorstehender Ansätze Statt.
Unter dlterlichen (großälterlichen, urgroßälterlichen) Abtretungsverträgen
sind aber nur diejenigen zu verstehen, welche mit Bezug auf künftige Beerbung
geschlossen werden,