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Diese Ausnahmen finden jedoch auf Stiefkinder oder Stiefältern so we-
nig wie auf Geschwister Anwendung, wenn es sich zwischen letzteren nicht von
Vertheilung alterlichen Eigenthumes, sondern von Abtretung oder Vererbung
sonstigen Vermögens handelt.
Erhalten Stiefkinder mit leiblichen Kindern einen gemeinschaftlichen Erb-
schein oder Traditions-Rezeß ausgefertiget, so ist die Sportel in Hinsicht auf
die Stiefkinder, je nach ihrem Antheile an den ererbten oder abgetretenen
Grundstücken, auf den vollen Ansatz zu erhöhen.
2) Bei erbschaftlichen Grundstücksvertheilungen, einschlüssig derer, welche auf
antizipirter Erbfolge beruhen, zwischen Deszendenten, Aszendenten und leib-
lichen Geschwistern ist die Sportel nicht nach den einzelnen Looszetteln, son-
dern bloß nach dem Gesammtwerthe der erbschaftlichen Grundstücke auszuwer-
fen und dieser Sportelbetrag von den Erben gemeinschaftlich nach Verhälkniß
ihrer Antheile zu tragen. Wenn jedoch Ein Erbe allein die sämmtlichen
Grundstücke, annimmt so hat dieser auch allein die Sportel zu tragen.
3) In Erbefällen, bei welchen sich die Erben alsbald in die Nachlaßgrundstücke
theilen, oder solche Einem der Miterben allein überlassen, bedarf es nicht
erst einer gemeinschaftlichen Erbzuschreibung; es sey denn, daß die Erben un-
terließen, eine auf Aufhebung der Gemeinschaft gerichtete Vereinigung binnen
sechs Monaten nach des Erblassers Tode gerichtlich anzuzeigen. Aber auch
wenn erst nach der gemeinschaftlichen Erbzuschreibung eine zwischen leiblichen
Geschwistern oder deren Abkömmlingen, oder zwischen ihnen und Aszendenten,
oder zwischen lehteren allein bestehende Gemeinschaft aufgehoben wird, haben
diejenigen solcher Erben, welche dann die Grundstücke annehmen, nur die
Hälfte der Ansätze des §. 441 Nr. 1 bis Nr. 12 vom Gesammtwerthe der
nun vertheilten Grundstücke zu entrichten.
4) Ueber mehre in Folge eines und desselben Geschäftes, wenn auch von
verschiedenen Vorbesitzern, auf einen und denselben Erwerber übergehende in-
ländische Grundstücke ist stets nur Eine Urkunde auodzufertigen und die Sportel
nach dem Gesammtwerthe anzusetzen. ·
Insbesondere findet dieses auch Anwendung auf Abtretungen zu einem
Chaussee-Zuge in einer und derselben Flur.
5) Bei gerichtlicher Versteigerung von Grundstücken wird die Sportel
von jeder einzelnen Zuschlagsumme nach Nr. 1 bis Nr. 12 dieses F. bemessen.
Ersteht aber eine und dieselbe Person in einem und demselben Subhasta-
tions-Termine mehre einzelne Grundstücke, so richtet sich die Sportel nur nach
der Gesammtsumme der von ihr erstandenen Grumstücke.
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