Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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Es versteht sich, daß die dabei vorkommenden Verläge und Separat- 
Gebühren nicht von dem Ersteher zu tragen sind, dafern und inwieweit 
er sie nicht selbst veranlaßt hat. 
Werden unbewegliche Güter den Glädubigern an Zahlungsstatt zugeschla- 
gen, so wird der Sportelansatz nicht nach der Größe der Forderung, sondern 
nach dem Annahmepreise, oder in dessen Ermangelung nach der Tare, bemessen. 
6) Bei Veraußerungs= und Erbfolge-Fallen derjenigen Lehengüter, welche 
von den Lehenhöfen zu Weimar oder zu Eisenach unmittelbar oder als After- 
lehen releviren, ist von der im §. 44 bestimmten Sportel nicht nur der Be- 
trag der feststehenden, an Großherzogliche Kammer oder an den After-Lehen- 
berrn zu zahlenden Lehens-Tare, sondern auch der Kostenbetrag der Lehen- 
Muthscheine und der Lehenbriefe an Sporteln und Gebühren jederzeit abzuzie- 
hen und von dem Werthe des Objektes, welches der Sportel unterliegt, bei 
Mamlehen 20 Prozent, bei anderen Lehen 10 Prozent zu kürzen. 
S 46. 
1) Für die gerichtliche Bestätigung von Kontrakten über bewegliche Ge- 
genstände zwischen Juden und Christen, soweit sie dieser Bestati- 
gung nach der Judenordnung bedürfen, 
wenn der Gegenstand nicht über 50 Thlr. beträgt —Thlr. 40 Er. 
2 = 100 S333 1 1 I 
undvoujedemweitern100Thlr.nocl»»«»» —.8- 
2) Bei gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Prozent des 
Brutto-Erlöses, 
mindestens aber. — Thlr. 20 Gr. 
einschlüssig der Bekanntmachung, der Protokolle, Er- 
lösberechnung, Rest-Ertrakte u. s. w. 
3) Bei Schenkungen von beweglichem Vermögen, welche 
der gerichtlichen Insinuation bedürfen, Ein Drittel 
Prozent. 
g. 47. 
Mit obigen Ansaͤtzen sind alle und jede Niederschriften und Ausfertigun- 
gen inlaͤndischer Gerichte, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen 
Erklaͤrung, oder bezuͤglich vom Beschlusse der gerichtlichen Versteigerung bis 
zur Bestaͤtigung und Aushaͤndigung der Urkunde, bezahlt mit Einschluß der
	        
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