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Es versteht sich, daß die dabei vorkommenden Verläge und Separat-
Gebühren nicht von dem Ersteher zu tragen sind, dafern und inwieweit
er sie nicht selbst veranlaßt hat.
Werden unbewegliche Güter den Glädubigern an Zahlungsstatt zugeschla-
gen, so wird der Sportelansatz nicht nach der Größe der Forderung, sondern
nach dem Annahmepreise, oder in dessen Ermangelung nach der Tare, bemessen.
6) Bei Veraußerungs= und Erbfolge-Fallen derjenigen Lehengüter, welche
von den Lehenhöfen zu Weimar oder zu Eisenach unmittelbar oder als After-
lehen releviren, ist von der im §. 44 bestimmten Sportel nicht nur der Be-
trag der feststehenden, an Großherzogliche Kammer oder an den After-Lehen-
berrn zu zahlenden Lehens-Tare, sondern auch der Kostenbetrag der Lehen-
Muthscheine und der Lehenbriefe an Sporteln und Gebühren jederzeit abzuzie-
hen und von dem Werthe des Objektes, welches der Sportel unterliegt, bei
Mamlehen 20 Prozent, bei anderen Lehen 10 Prozent zu kürzen.
S 46.
1) Für die gerichtliche Bestätigung von Kontrakten über bewegliche Ge-
genstände zwischen Juden und Christen, soweit sie dieser Bestati-
gung nach der Judenordnung bedürfen,
wenn der Gegenstand nicht über 50 Thlr. beträgt —Thlr. 40 Er.
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undvoujedemweitern100Thlr.nocl»»«»» —.8-
2) Bei gerichtlicher Versteigerung von Mobilien Ein Prozent des
Brutto-Erlöses,
mindestens aber. — Thlr. 20 Gr.
einschlüssig der Bekanntmachung, der Protokolle, Er-
lösberechnung, Rest-Ertrakte u. s. w.
3) Bei Schenkungen von beweglichem Vermögen, welche
der gerichtlichen Insinuation bedürfen, Ein Drittel
Prozent.
g. 47.
Mit obigen Ansaͤtzen sind alle und jede Niederschriften und Ausfertigun-
gen inlaͤndischer Gerichte, von Angabe des Vertrages oder von der sonstigen
Erklaͤrung, oder bezuͤglich vom Beschlusse der gerichtlichen Versteigerung bis
zur Bestaͤtigung und Aushaͤndigung der Urkunde, bezahlt mit Einschluß der