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erforderlichen Bemerkungen im Hypotheken = Buche und der bei den Akten be-
haltenen beglaubigten Abschrift, falls die Urkunde schon vollzogen übergeben
und ihr die Konfirmation angefügt wird, sowie der etwa erforderlichen Nach-
richt zu den Erbschafts-, Subhastations= oder sonstigen Spezial-Akten; da-
gegen mit alleiniger Ausnahme:
1)
2)
8)
4)
5)
bei erbschaftlichen Looszetteln jeder Seite der Reinschrift oder der
zu den Akten zu nehmenden beglaubigten Abschrift;
desjenigen Falles, in welchem von den Kontrahenten dem
Gerichte kein Aufsatz über den abgeschlossenen, nun zu be-
stätigenden Vertrag überreicht wird. Für die gerichtliche
Aufnahme eines solchen Kontraktes ist anzusetzenn — Thlr. 5 Gr.
und wenn der Gegenstand den Werth von 50 Thlr.
übersteiigt . .... .· . ... .. ... .... .. . .... — 2 10 -
der Klassenansätze für die Rekognition des Vertrages oder sonstigen
Rechtsgeschäftes, wenn dieselbe vor einem andern Gerichte erfolgt ist;
desjenigen Falles, in welchem eine Hypothek oder das Eigenthum, ein Aus-
zug oder Insitz vorbehalten wird; hier erhöhet sich der Konfirmations-Ansatz
um Einen Groschen von jedem Hundert Thaler der Summe, wofür
der Vorbehalt geschieht, oder des Werthes des vorbehaltenen Rechtes,
mindestens aber um 5 Groschen, womit zugleich die Bemerkung zum
Hypotheken-Buche bezahlt ist und woneben eine weitere Konsens-Sportel
nicht Statt findet;
der früheren auf den neuen Erwerber übergehenden Hypotheken; bei
solchen ist für Benachrichtigung des Gläubigers und etwaige Nieder-
schrift der Erkldrung desselben, für die Bemerkung zum Hypotheken-
Buche und für den etwaigen Nachtrag zur Pfandurkunde zusammen
ebenfalls Ein Groschen von jedem 100 Thaler der Hypotheken-Schuld,
mindestens aber 5 Groschen zu entrichten.
Tnmerkung 1.
Dielenigen Verhandlungen, welche vorausgehen müssen, ehe eß zur Angabe der
Theilung oder zur Erbantretung und zum Nachsuchen um die Erbzuschreibung kommt,
z. B. Testaments-Eröffnung, Vormundschaftöbestellung, Auflagen an die Gesammt--
heit der Erben, Vergleichs= und Veräußerungs-Dekrete 2c., ingleichen Dismembra-
tionen und Natural-Theilungen einzelner Grundstücke, bleiben der geeigneten Klassen-
und bezüglich Werths-Taxe unterworfen.