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Ernmerkung 2.
Ebenso finden, wenn die Bestätigung in mehren Exemplaren ausgefertiget (5. 11)
oder auf Erfordern beglaubigte Abschrift des Vertrages rc. ertheilt wird (s. 19
Nr. 10), die dießfallsigen besonderen Ansätze Statt.
Loosbriefe sind jedoch niemals wie mehre Exemplare eines und deeselben
Vertrages, sondern — da sie nur diejenigen Erbtheile, welche dem einen oder dem
andern Interessenten zufallen, zu enthalten brauchen — wie so viele besondere Ur-
kunden anzusehen (. 11 am Schlusse).
Tnmerkung 3. -
Wird der gewöhnliche Gang des Konfirmations= oder bezüglich Versteigerungs-
Geschäftes durch Hrotestationen oder durch andere prozessualische Zwischen = Akte un-
terbrochen, oder machen sich überhaupt gerichtliche Nebenhandlungen vor oder nach
der Kopfirmation nöthig, z. B. Berechnung und Abgewährung des Kaufgeldes an
den Verkäufer oder an den Schuldner, Empfangnahme von Erstehungsgeldern nach
Ertheilung des Zuschlagescheines u. s. w.: so treten für solche ebenfalls die geeigne=
ten Ansätze (F. 19 oder bezüglich §. 25) ein, sowie auch, falls es gar nicht zur
Konfirmation oder zum Zuschlage kommt, oder letzterer durch Vergleich, Einls-
sung rc. rückgängig wird, für alle schon vor sich gegangene, darauf bezügliche ge-
richtliche Handlungen; jedoch darf der Gesammtbetrag für letztere den Konfirmations=
Ansatz nie übersteigen. Für eine Nebenhandlung ist alles zu achten, was nicht das
Konfirmations-Geschäft selbst betrifft, z. B. Verzichte der Real-Berechtigten auf
ihre hypothekarischen Rechte. Nur für die Verzichte der Ehefrauen soll nichts
liquidirt werden.
Anmerkung 4.
In Subhastations-Angelegenheiten sind alsdann diese Ansätze, je nachdem der Ge-
genstand nicht über 30 Thaler oder nicht über 100 Thaler taxirt ist, oder aber ei-
nen höhern Werth hat, nach §. 25 zu bemessen (vergl. §. 88 des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in minderwichtigen und bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten
vom 31. May 1817), und bei Ritter= oder anderen geschlossenen Gütern tritt für
das etwa schon gefertigte Anschlags= (Taxations-) Instrument noch hinzu:
wenn das Gut über 10,000 Thlr. bis 25,000 Thlr. taxirt ist 5 Thir. —Gr.
wenn es höher bis zu 50,000 Thlr. taxirt iiit 8
darüber hinaus irsk ds „vuuui 10 - — =
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g. 48.
In Fällen, in welchen inländische Grundstücke, die unter verschiedenen Gerichts-
barkeiten liegen, zusammen verkauft, vertauscht oder vererbt werden (S. 45
Nr. 4), bestimmt sich der Antheil der verschiedenen Gerichte an der Konfirmations-
Sportel nach dem Verhältnisse der einzelnen Erwerbspreise oder, wenn diese
nicht einzeln ausgeworfen sind, nach dem Verhältnisse des Tar-Werthes der Ge-