315
genstände. In Tauschfällen ist die nach Vorschrift des §. 12 Nr. 5 nur ein
Mal zu liquidirende Sportel ebenfalls unter den etwa konkurrirenden Gerichten, je
nach dem von den Kontrahenten angenommenen Werthsverhältnisse, zu vertheilen.
In allen diesen Fällen hat bloß diejenige Behörde, unter welcher der
Hauptgegenstand belegen oder eventuell diejenige, bei welcher die Konfirmation
zuerst nachgesucht worden, eine das ganze Geschäft umfassende Urkunde auszu-
fertigen, die Nebenbehörde aber ihre Bestätigung bloß anzufügen, auch bloß
einen kostenfreien Extrakt der Haupturkunde, soweit solche sie angeht, bei ihren
Akten zu behalten. Nur die erste Behörde hat vollständig zu liquidiren und
der nachkonfirmirenden Behörde den Sportelantheil, falls derselbe in eine an-
dere Central-Kasse fließt, abzugewähren.
S 49.
In den Fällen, wo bei einem Patrimonial-Gerichte oder bei einer
Kommission Niederschriften oder Ausfertigungen vorkommen, welche unter
der Sportel für die von einem andern Gerichte ertheilte Bestätigung begriffen
sind (S. 47), hat letzteres dem Patrimonial-Gerichte oder der Kommission die
bei ihnen vorgekommenen einzelnen Handlungen nach den Ansätzen des S. 19
von der Aversional-Sportel, sobald dieselbe bei dem bestätigenden Gerichte
eingeht, zu vergüten.
Es darf jedoch diese Vergütung in keinem Falle drei Viertheile der
erhobenen Konfirmations-Sportel übersteigen.
d. 50.
Die bei Großherzoglicher Kammer oder bei den Stadträthen ausgefer-
tigten Urkunden und die denselben vorausgegangenen Verhandlungen über un-
entgeldliche Verleihungen von Domanial= oder Kommun-Grundstücken, in-
gleichen über unentgeldliche Frohn-, Trift= oder Grundzins-Aufhebungen
werden bei diesen Behörden, vorbehültlich der gerichtlichen Bestätigungsspor-
tel, angesezt, wie folgt:
wenn der Gegenstand nicht über 25 Thlr. Werth hat — Thlr. 15 Gr.
1
nicht uͤber 50 Thlr. — — =
Oü " 10100II 1 „ 15 =
- 200 ——— 2 „" — —
Von da an triktt Ein halbes Prozent des Werthes hinzu.
Kommt hingegen eine Gegenleistung dabei vor, so findet gar kein Spor-
telansatz Statt.