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bis 1000 Thlr. einschlässin rassezeszeftce tß — Thlr. 10 GEr.
von jedem weitern, vollen oder nur t angefangenen, 1000
Thaler noch .eo .““““““————-——— — 83 10
und bei unbestimmter Smme - AAnA 565 „
bis 1 " — "„
2) Für böschung eines andern vorgemerkten Rechtes oder
eines Privilegiums « -«-»-——-5-
8) Wird ein böschungsschein besonders verlangt, so sind für
diesen noch 10 Groschen zu liquidiren.
Aumerkung 1.
Ist der Werth des Pfand- Objektes geringer als die zu löschende Summe, so ist
die Löschungssportel nur nach jenem zu bemessen.
Eumerkung 2.
Für böschung einzelner Grundstücke von mehren für dieselbe Schuld zusammen ver-
pfändeten, immer nur zusahe.. . 5 Gr.
Bei Loͤschung des letzten Grundstuͤckes ist sodann die volle böschungesportel von der
ganzen noch ungelöschten Summe, bezüglich von dem Werthe sämmtlicher Pfand-
Objekte (Anmerk. 1), zu entrichten.
Aumerkung 3.
Die Löschung sportelfreier Hypotheken ist ebenfalls sportelfrei.
g. 62.
Hypotheken-Scheine, d. h. Zeugnisse über den Betrag
der auf einem Grundstücke haftenden Schulden oder über die
Hypotheken-Fähigkeit desselben überhaupt, welche einem In-
teressenten auf Nachsuchen ausgefertiget werden:
wenn der Werth des zu verpfändenden Gegenstandes
nicht über 100 Thlr. betraüt — Thlr. 5 Gr.
2 - 1000 „ .—— »- 44 — -- 10 =
2 - 2000 - - Ê — 216 "
- - 5000 = SSSSSS .. ... . — - 20 2
2 * 10,000 = — .. 1 - — "„
2 - 25,000 2 2 ——..K- 1 1 = 16 =
darüber hinaus 2222 EIIIIIIIEIIIIIEIIIIIII r#err%ee eeeeleen 2 * — 2
g. 63.
Für den Verzicht auf das Vorzugsrecht einer Hypothek
oder eines Privilegiums zu Gunsten eine5 andern Gläubigers,
(53 I