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ohne unterschied, ob derselbe in die Haupt-Schuldukunde
aufgenommen oder bloß zu Protokoll erklärt wird:
1) bei Verzichten der Ehegatren, Aszende#ten oder Deszen-
denten, Ein Sechstheil der Sportel für die Hypothek
oder für das Privilegium, mindestens aber — Thlr. 5 Gr.
2) bei anderen Verzichten ein Dritttheil der Sportel für die
Hypothek oder für das Privilegium, mindestens jedoc —. 10=
und wenn eine besondere Urkunde darüber auögefertiget wer-
den muß, so ist dafür in beiden Fällen noch besonderss —. 10=
zu liquidiren.
Ist die Forderung, zu deren Gunsten der Verzicht geleistet wird, gerin-
ger als die bevorzugte Forderung, so wird die Sportel für den Verzicht nur
nach ersterer bemessen.
Anmerkung 1.
Auch bei allen anderen Buͤrgschaften der Ehefrauen fuͤr ihre Ehemaͤnner ist nach
Maßgabe der Summe der Bürgschaft ein Sechstheil der Hypothek-Sportel zu ent-
richten und mindestens ................................·. G.
Anmerkungz
AußerdiesemFallesindandekeBürgschaften,Verzichtö-ode.KautionS-Leistungen,
welche gerichtlich errichtet, niedergeschrieben oder anerkannt und beurkundet werden,
nach 8. 19 zu liquidiren.
Aumerkung 3.
Wird jedoch neben einem Verzichte auf eine Hypothek oder auf ein Privilegium
zugleich eine weitere Bürgschaft geleistet, so. ist immer nur die Sportel für den
Verzicht oder für die Bürgschaft (Anmerk. 1 und 2) zu liquidiren, je nachdem
die eine oder die andere höher ist.
Aumerkung 4.
Bürgschaften und Renunziationen für die Berbindlichkeiten eines Rechnungsführers
oder Pachters aus dessen Verwaltung oder Pachtverhältnisse im Allgemeinen sind
immer nur als auf unbestimmte Summen gerichtet anzusetzen.
Aumerkung 5.
Hppotheken-Bestellungen sind, ohne Unterschied ob solche für eigene oder fremde
Verbindlichkeit erfolgen, vach §. 51 fg. und nicht nach §. 63 zu liquddiren.
g. 64.
Mit obigen Ansätzen (s. 51 bis F. 63) sind alle gerichtliche Niederschrif-
ten und Ausfertigungen von der Angabe der Hypothek oder von dem sonstigen
Antrage auf Eintragung, Vormerkung, Erneuerung, Löschung oder Beurkun-