Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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herrschaft ist, so muß an letztere fuͤr den Lehenschein noch 
besonders entrichtet wereenn . · — Thrr. 10 Gr. 
wenn der Gegenstand über 100 Thaler betraͤgt ... ....... — - 20 
über 500 Thaler .###############—— .. . . . 1 - 10 2 
Bei Erbzuschreibung der ulterlihen Abtretungen aber nur halb soviel 
von allen Erben zusammen. 
War die Lehnsbehörde bisber zu einer solchen Gebühr nicht berechtiger, 
so verbleibt es dabei auch fernerhin. 
F. Mieth= und Pacht-Verträge. 
g. 70. 
Mieth= oder Pacht-Verträge unterliegen an sich der Bestätigungs-= 
sportel nicht;z wird aber ein solcher Vertrag von der Behörde selbst ver- 
handelt und abgeschlossen, wie z. B. in Konkurs= und Sequestrations-Ange- 
legenheiten, so ist für sämmtliche dabei vorkommenden Niederschriften und 
Ausfertigungen anzusetzen: 
a) wenn die Gesammtsumme des Pachtzinses während der 
ganzen Dauer des Vertrages nicht über 50 Thaler 
betragt ... ..... .. . — Thlr. 16 Gr. 
und für jede Seite, welche der Vertrag in der Rein- 
schrift über Einen Bogen füllt, nohnny — 4= 
b) wenn die Gesammtsumme über 50 Thaler, aber nicht 
über 100 Thaler betrüt — 20 = 
und für jede Seite der Reinschrift über Einen Bogen — 5- 
4 
von jedem weitern vollen 100 Thalern bis 1000 Thaler 
der Gesammtsumme treten dann noch hinzu .. . . . . . . . — - 
d) von da an aber nur .. . .. .. ......... .. ... — " 
und bei c und d immer noch für jede Seite der Rein- 
schrift über Einen Bogen -----«« —- 
K 00 
n 
S. 71. 
Auf Kündigung oder sonst auf unbestimmte Zeit geschlossene Vertrage 
sind hinsichtlich des Sportelansatzes so anzusehen, als ob sie bei landwirth- 
schaftlichem Eigenthume auf drei Jahre, bei anderen Gegenständen auf Ein 
Jahr geschlossen wären. 
(541
	        
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