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Sind sie auf einige Zeit gewiß, auf eine bestimmte folgende Zeit aber
ungewiß geschlossen, so richtet sich die Sportel nach der angegebenen ganzen
Pacht= oder Miethzeit.
Polongationen unterliegen denselben Sporteln wie neue Verträge.
. 72.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten auch für Dienst= und Arbeits-
Verträge, welche von einer Behörde abgeschlossen werden und es richtet sich dabei
die Sportel nach der Gesammtsumme des Lohnes oder Leistungspreises.
g. 73.
Ganz sportelfrei aber fuͤr jeden der Kontrahenten bleiben alle mit
Großherzoglichen Landeskassen, mit Kirchen, milden Stiftungen und Kommu-
nen abgeschlossene Pacht-, Mieth-, Dienst= und Arbeits-Verträge, jedoch
mit Vorbehalt der Bestimmungen in dem §. 141.
G. Vergleichs= und Veräußerungs-Dekrete.
g. 74.
Das obrigkeitliche Dekret, wodurch Vergleiche oder Ver-
dußerungen oder andere Verträge genehmiget werden, welche zu
ihrer Gültigkeit dieses Dekretes nothwendig bedürfen, z. B.
bei Pflegebefohlenen, wenn der Gegenstand beträgt:
bis zu 50 Thalern einschlüsig ***“ ’* 5 Gr.
. 100 - - EII ·: 10 „
2e 300 - —... .......... — „ 16
2 r 500 3 — ½EéEéesßnntn — 2 20 1
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2 2 2000 = .*““*·"**"**“ 1 wv“ 16
. 5000 2. „
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darüberhinaus«-«-»«».-.....................» 4,—-
und wenn der Gegenstand zu Geld nicht anschlagbar ist — 10
bis 2 — 2
Bei Vergleichs-Dekreten richtet sich der Ansatz nach der Groͤße des An—-
spruches, nicht nach der Vergleichssumme, und die neben dem Dekrete vor-