Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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veranlaßt werden und im letzteren Falle stets von dem Vormunde oder Rech- 
nungsführer aus eigenen Mitteln zu bezahlen sind. 
Wird die Ausfertigung eines förmlichen Justifikations -Scheines nöthig, 
so erhöhet sich gleichwohl der Aversional-Ansatz nicht. 
Umfaßt eine Rechnung mehrjährige Einkünfte, so richtet sich der Ansatz 
nach dem Betrage der Einkünfte jedes einzelnen Jahres, und eben so, wenn 
für mehre Jahreörechnungen nur Ein Justifikations-Schein ertheilt wird. 
Kumerkung. 
Es versteht sich, daß der Vorrath voriger Rechnung, ingleichen heimgezahlte oder 
aufgenommene Kapitale nicht mit in Anschlag kommen dürfen. 
Wenn jedoch über eine besondere Unternehmung, z. B. einen Bau, eine Flur- 
vermessung u. s. w., auch eine abgesonderte Rechnung geführt wird: so richtet sich 
der obige Sportelansatz lediglich nach der in dieser Rechnung vorkommenden Ein- 
nahme, ohne Rücksicht auf ihre Quelle, noch auf den von ihr umsaßten Zeitraum. 
' 
Vom Gerichte ausgefertigte Quittungen, namentlich auch 
Depositen-Scheine: 
a) über baares Geld oder Kapital-Briefe: 
bis 500 Thaler einschluͤssig --«» — Thlr. 5 Gr. 
. 100. ...... —.10- 
uͤber 1000 Thalet binaus 6"..°° 15 
b) über sonstige Gegenständeienn .... —. 5 
bis — - 20 
Wird auf einem Depositen-Schein ein erledigter Theil des Depositums 
abgeschrieben, so findet dafür kein Ansatz Statt, und wird ein neuer Bestand- 
theil desselben Depositums nachträglich zugeschrieben, so darf dafür nur die 
Hälfte obiger Ansätze liquidirt werden. 
Das der Quittungsertheilung oder dem Depositions-Scheine vorausge- 
gangene Protokoll ist nach §. 19 Nr. 1 besonders zu liquidiren. 
Anmerkung. 
Wird vor Gericht zu den Akten quittirt, ohne daß darüber eine besondere Ausfer- 
tigung erfolgt: so findet nur der gewöhnliche Protokoll-Ansatz (. 19 Nr. 1) und 
wenn die Quittung in einer Prozeßsache erfolgt, der geeignete Ansatz nach §. 25 
Statt.
	        
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