Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 82. 
Anwartschafts-Dekrete unterliegen dem dritten Theile dieser Ansaͤtze 
und Versicherungs-Dekrete auf kuͤnftige Pensionen sind mit 2 Prozent des 
Jahresbetrages der zugesicherten Pension anzusetzen. 
g. 88. 
Sollten in der Folge Dekrete auf Titel oder Stellen ausgefertiget wer- 
den, welche in den §. 78 bis F. 81 noch nicht bezeichnet sind, so soll dafür, auf 
vorherige Anfrage bei dem Staats-Ministerium, je nach den Ansätzen derjeni- 
gen Kategorie liquidirt werden, welcher sie nach den üblichen Rangverhält= 
nissen am nächsten kommen. 
. 84. 
Wenn ein definitiv angestellter Staatsdiener, ohne in ein höheres Amt 
oder in eine höhere Besoldung einzurücken, einen höhern Titel erhält, so ist 
für das Dekret nur soviel anzurechnen, als der Unterschied zwischen dem An- 
sabe für das letztvorige Dekret und dem Ansatze für das neue beträgt Wer 
gleichzeitig mehre Pradikate erhalt, entrichtet nur von dem höchsten die Tare. 
**P*r5 
Auf Nachsuchen ertheilte Titel an Personen, die nicht in Großherzoglichen 
Diensten stehen, unterliegen einem um die Haälfte höhern Ansatze. 
g. 86. 
Adelsbriefe und andere Standeserhöhungen 100 Thlr. — Gr. 
Für vie nachgesuchte Anerkennung eines auswärls ertheilten 
neuen Adels . . .. ............ .... . . . . . 10 
eines auswärtigen Titels AAA 1 
. bis 50 
Fuͤr die Urkunde, wodurch einem Gute die Rittergutseigenschaft 
oder einem Rittergute die Landstandschaft ertheilt wird. 60 
Für die öffentliche Anerkennung eines Privat-Vereines 1 
bis 10 
Für die Erlaubniß zur Annahme eines fremden Familiennamens 
oder Wappns ..“ ....... .. . . 10 - — 2 
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