Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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g. 89. 
Naturalien und Accidenzien werden etatsmaͤßig zu Gelde angeschlagen 
und schon fruͤher im Staatsdienste genossene Besoldungen bei dem Ansatze fuͤr 
neue Besoldungen abgerechnet. Es versteht sich, daß eine frühere Besoldung 
oder Zulage von nicht über 50 Thaler (§. 88), ob sie gleich nicht verrechtet 
worden, dennoch für immer sportelfrei bleibt und daher ebenfalls abgerechnet 
werden muß. 
d. 90. 
Abschieds -Dekrete oder Abschieds-Patente... 3fKhlr. — Gr. 
und wenn der Verabschiedete den Rang eines wirklichen Rathes, « 
.9;am1ncrjunkers,Hauptmannesovcreinenhöhernhatte...5«—- 
Es versteht sich, daß, wenn der Verabschiedete zugleich einen hoͤhern 
Titel erhält, dafür noch überdieß die geeignete Tare eintritt. 
g. 91. 
Wird die Besoldung oder Zulage (§. 88) oder auch die Bestallung, das 
Pradikat, die Anerkennung, der Abschied u. s. w. (F. 78 bis §. 86 und 
S. 90) nicht in einem besondern Dekrete ausgesprochen, so ist das Restript, 
welches solche anordnet, gleich hoch zu tariren; ist aber jenes der Fall, se 
wird für die Reskripte an die betroffenen Oberbehörden nichts angesetzt, so 
wenig wie für die weiteren Verfügungen der Oberbehörden an die betroffe- 
nen Kassen. 
d. 92. 
Ganz frei sind: 
Dekrete, Zulagen und Gnadenverwilligungen, welche das Personal des 
Staats-Ministeriums und der geheimen Staats-Kanzlei nach seiner An- 
stellung bei dem Staats-Ministerium erhält; 
die Anstellungs-Dekrete und Besoldungen des Personals bei dem Ober- 
Appellations-Gerichte zu Jena; 
die Anstellungs -Dekrete des akademischen Personals zu Jena und die 
Besoldungen und Zulagen aus dem akademischen Fiskus, nicht aber die 
aus anderen Kassen, noch Dekrete auf höhere Titel; 
alle über die Anstellung eines Physikus bei der geheimen Staats-Kanzlei 
vorkommende Ausfertigungen. « 
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