Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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b) über 100 Thaler bis 150 Thaler 
c) 2 150 — 200 - EIIIL 
ch . 200 2 3800 - 242 2222824283 2 
c) 300 * 2 —2 2222 2 222 22424220242 
1) Die Bestellung eines Kollaborators oder Pfarr-Sub- 
stituten ohne Hoffnung der Nachfolge, ingleichen die 
Genehmigung eines bloß von einer Gemeinde auf Wi- 
derruf angestellten Schullehrres 
Anmerkung zu Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11. 
Mit diesen Ansätzen sind alle und jede Niederschriften sund Ausfertigungen von 
ledigung der Stelle an bis zur Einführung des Nachfolgers und Genehmigung 
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1Thlr. 15 Gr. 
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Er- 
des 
Vergleiches mit diesem, sowohl bei den Oberbehörden, als bei den Ephoral-Be- 
hörden und Kirchen-Inspektionen, einschlüssig der Verfügungen wegen der Vakanz, 
bezahlt. Nur wenn ein Pfarrer zum Superintendenten oder General-Superinten- 
denten oder bezüglich zum Land-Dekan befördert wird, hat derselbe die in dem 
5. 80 geordneten Ansätze besonders und zwar aus eigenen Mitteln zu bezahlen. 
Wird ein Substitut mit Hoffnung der Nachfolge später zum wirklichen Inhaber 
der Stelle konfirmirt, so ist nur der halbe Ansatz zulässig. Unterbleibt die Bestä- 
tigung eines schon denominirten oder präsentirten Subjektes wegen Unfähigkeit des- 
selben, wegen Ablehnung der Stelle oder wegen sonstiger zufälliger Ereignisse: so 
sind für die bereits vorgekommenen Niederschriften und Ausfertigungen die geeigne- 
ten Klassen -Taxen nachzubringen und 
a) bei Patronats-Stellen von dem Patron zu entrichten, 
b) außerdem von dem Bewerber um die Stelle oder von der Gemeinde, je 
nachdem eine Verschuldung des ersteren hervortritt oder nicht. 
die Klassen -Taxen zusammen niemals mehr betragen, als die Bestétigungs- 
Taxe selbst. 
Jedoch dürfen 
Die Ansätze unker Nr. 9, Nr. 10 und Nr. 11 werden da, wo es bieher her- 
kömmlich, von den Kommunen oder bezüglich von den Kirchen-Aerarien getragen, 
außerdem von demjenigen selbst, welcher die Stelle erhält, die Ansätze für Bestä- 
tigung eines Garnison-, Sgtrafarbeitshaus= oder Zuchthaus-Predigers aber und 
alle übrige Ansätze des vorstehenden 8. stets von dem Bestaätigten selbst. Wenn 
ein zu einer besseren Stelle berufener Pfarrer nicht volle fünf Jahre auf seiner 
bisherigen Stelle war, so hat er deren Bestätigungskosten, falls seine bisherige 
Gemeinde sie aufgewendet, an dieselbe zu erstatten. 
2) Die Bestellung eines Kirchners oder Oraanisten/ welcher 
nicht zugleich Schullehrer iiit ...... 
einschluͤssig aller Niederschreibungen und Ausfertigungen 
dabei. 
2Thlr. — Gr.
	        
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