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13) Die Bestellung eines Ephoral- ober Schul-Adjunkten
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oder Schul-Substituten ist ganz frei.
Für die Bestatigung eines Stadt-Schuldheißen (dafern
diese Stelle nicht schon mit der eines Großherzoglichen
Justiz-Beamten verbunden ist), eines Bürgermeisters,
Stadtschreibers und für alle andere nicht unter Nr. 1
bis Nr. 13 dieses F. namentlich aufgeführte Dienstver-
leihungen oder Bestatigungen, welche bei Landes-Kollegien
oder Immediat-Kommissionen vorkommen, ist anzusetzen:
bei einem Diensteinkommen bis zu 50 Tbalern einschlüssig Richts.
»2 75 - 1 Thlr. — Gr.
. - 100 = - 1. 12
" . 500 - zwei Prozent,
über 500 - drei Prozent,
und überdieß immer bei einem Diensteinkommen von 51 Thalern bis
100 Thalern einschlüssig Ein Prozent und bei einem Diensteinkommen
von über 100 Thalern zwei Prozent zur Almosen-Kasse.
Ist der Dienst nur auf eine gewisse Zeit verliehen, so treten diese
Ansätze nur zur Hälfte ein, und wenn dieselbe Person zum dritten
Male bestatiget wird, fallen sie ganz weg.
Stadtalteste, Bezirksvorsteher und Deputirte, Schöôffen, Almosendie-
ner, Boten und Zuchthauswächter bleiben von diesen Taren frei.
Für Dienstbestätigungen, welche bloß bei Unterbehörden vorkommen, z. B.
eines Schuldheißen, Feldhüters u. s. w., ist nur das Protokoll und die
etwa eintretende eidliche Verpflichtung zu liquidiren.
L#oussmerkung zu Nr. 1 bis Nr. 8 und zu Nr. 11.
Die noch außer dem Dekrete oder Reskripte ergehenden Ausfertigungen oder Nieder-
schriften bei den Oberbehôrden oder Unterbehörden sind nicht zu liquidiren.
L. Konzessionen und Peivilegien.
. 94.
1) Privilegin m — Gr.
bis 50 — „
2) Konzessionen zu einem Gewerbe oder Handel 2. —
bis 20 —
3) Konfirmation von Innungs-Artiken 1. —