Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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denen Ehegatten, mit der Schwester der Stiefmut- 
ter oder des Stiefrvatsssss ... 5 Thlr. — Gr. 
bis 20 — 
Gestattung der Ehe zwischen ersten Geschwisterkindern.;, 2 —. 
bis 10 — = 
2 der Wiederverheirathung, wenn solche bei gericht- 
licher Scheidung nicht nachgelassen worden 5. — = 
bis 30 — = 
- der Trennung einer Ehe aus landesfürstlicher Macht- 
vollkommenheit ohne rechtliches Erkenntniß; hier 
wird der Ansatz jedes Mal von der allerhöch- 
sten Behörde bestimmt. 
In allen diesen Fallen wird die Dispensations-Summe lediglich nach dem 
Vermögen der Betheiligten, ohne Rücksicht auf deren bürgerlichen Rang, be- 
messen. Die dabei vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen unter- 
liegen überdieß den Klassen-Taren des F. 19. 
In allen anderen als den in diesem F. angeführten kirchlichen Fällen, die 
bisher Dispensation erforderten, für welche aber das gegenwärtige Gesetz keine 
Dispensations-Summe festsetzt, sind immer nur die geeigneten Klassensätze zu 
liquidiren. 
Ganz aufgehoben werden namentlich folgende Dispensations-Sportelbe- 
stimmungen: 
a) für die Gestattung einer stillen Beisetzung; 
b) für die Erlaubniß, in Ehescheidungsangelegenheiten durch Bevollmäch- 
tigte im Güte-Termine erscheinen zu dürfen, und 
c) für die Ergänzung der von Aeltern oder Vormundern versagten Heiraths- 
bewilligung. 
Wo hingegen schon bisher in den in gegenwärtigem §. aufgeführten Fäl- 
len keine Dispensation nöthig war, ist auch fernerhin keine nöthig. 
Anumerkung 1. 
Wo und inwieweit im Eisenach'schen Regierungsbereiche die vorstehend geord- 
neten Disepensations-Gelder zeither in eine andere milde Kasse als in die angegebe. 
nen Kassen flossen, hat es auch ferner dabei sein Bewenden. 
WTumerkung 2. 
Eben so verbleiben die Dispensations-Gelder der Katholiken derjenigen Kasse, in 
welche sie vor dem 1. Januar 1834 flossen.
	        
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