Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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h) In polizeilichen Angelegenheiten. 
g. 96. 
1) Dispensationen in Innungssahen 2 Thlr. — Gr. 
bis 6 — „ 
Hiervon erhält jedes Mal die Waiseninstituts-Kasse 1 Thaler. 
2) Dispensationen zum Heirathen vor erlangter Volljährig= 
2 
3 
— — 
#„ 
keit (Gesetz vom 15. May 1821t1) 2. —. 
bis 10 — „ 
Hiervon erhält jedes Mal die Orts-Armenkasse die Hälfte. In Fäl- 
len, wo bei Heiraths-Dispensationen nach erlangter Volljährigkeit, 
jedoch vor erfülltem 24. Lebensjahre, kein besonderes Dispensations- 
Quantum eintritt (Gesetz vom 15. May 1821 F. 3), finden für die bei 
den Behörden vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen bloß 
die Klassen = Ansatze Statt. 
N. Begnadigungen ans londesfürstlicher Machtvollkommenheit. 
g. 97. 
Volljährigkeits-Dekrete . .. 3 Thlr. — Gr. 
bis 50 — = 
Urkunden über Ankindung (Adoption), oder Ertheilung 
der Rechte ehelicher Gebrtr 2 — 
bis 50 — = 
Für die Erlaubniß zu Errichtung eines Fideikommisses oder 
einer andern, landesherrlicher Genehmigung bedürfenden 
Stiftnnggagagaga . . . . ...p 5= 
bis 100 — = 
Tnmerkung. 
Fromme und gemeinnützige Stiftungen sind von dieser Sportel frei. 
4) Für die Dispensation von einem Güte-Termine in Ehe- 
scheidungsangelegenheiton 5. 
bis 55 —. 
5) Abolitinen 5.. — 4 
bis 1000 —.= 
6) Seraferlasse und Strafverwandlungen — 20 
bdis 8 — 
(Versteht sich mit Vorbehalt der etwaigen Geldsumme, 
welche an die Stelle der verwandelten Strafe tritt.) 
(56)
	        
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