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h) In polizeilichen Angelegenheiten.
g. 96.
1) Dispensationen in Innungssahen 2 Thlr. — Gr.
bis 6 — „
Hiervon erhält jedes Mal die Waiseninstituts-Kasse 1 Thaler.
2) Dispensationen zum Heirathen vor erlangter Volljährig=
2
3
— —
#„
keit (Gesetz vom 15. May 1821t1) 2. —.
bis 10 — „
Hiervon erhält jedes Mal die Orts-Armenkasse die Hälfte. In Fäl-
len, wo bei Heiraths-Dispensationen nach erlangter Volljährigkeit,
jedoch vor erfülltem 24. Lebensjahre, kein besonderes Dispensations-
Quantum eintritt (Gesetz vom 15. May 1821 F. 3), finden für die bei
den Behörden vorkommenden Niederschriften und Ausfertigungen bloß
die Klassen = Ansatze Statt.
N. Begnadigungen ans londesfürstlicher Machtvollkommenheit.
g. 97.
Volljährigkeits-Dekrete . .. 3 Thlr. — Gr.
bis 50 — =
Urkunden über Ankindung (Adoption), oder Ertheilung
der Rechte ehelicher Gebrtr 2 —
bis 50 — =
Für die Erlaubniß zu Errichtung eines Fideikommisses oder
einer andern, landesherrlicher Genehmigung bedürfenden
Stiftnnggagagaga . . . . ...p 5=
bis 100 — =
Tnmerkung.
Fromme und gemeinnützige Stiftungen sind von dieser Sportel frei.
4) Für die Dispensation von einem Güte-Termine in Ehe-
scheidungsangelegenheiton 5.
bis 55 —.
5) Abolitinen 5.. — 4
bis 1000 —.=
6) Seraferlasse und Strafverwandlungen — 20
bdis 8 —
(Versteht sich mit Vorbehalt der etwaigen Geldsumme,
welche an die Stelle der verwandelten Strafe tritt.)
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