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Wege-Geldes, 1 Thaler 6 Groschen fuͤr jede Meile oder geringere Ent-
fernung aus der Flur des Gerichtssitzes und eben soviel für die Rück-
reise, dafern sie nicht noch an demselben Tage erfolgt.
g. 110.
Patrimonial-Beamte dürfen, hinsichtlich der Dicten und Transport-Kosten,
die Entfernung nur vom Orte des Gerichtssitzes aus berechnen.
Ist ein Aktuar oder statt dessen ein Accessist als Protokoll-Führer bei einem
Patrimonial-Gerichte förmlich angestellt: so bezieht jener und bezüglich dieser
dieselben Diäten, Tranöport= und andere Gebühren, welche bei unmittelbar
Großherzoglichen Aemtern und Gerichten Statt finden (§. 98 bis F. 109).
II. Bei den Oberbehörden 1½ ihren B ugerdbtigenn. bei dem Militdär und bei der
hern Hof-Dienerschaft.
g. 111.
Bei nothwendigen Reisen wird fuͤr jede Meile oder geringere Entfer-
nung der Hinreise und eben so der Zurückreise, wenn letztere nicht am nam-
lichen Tage erfolgt, den in dem §. 105 unter Nr. 1 benannten Staats-
dienernrnrr .. .. . .. 2Thlr. 10 Gr.
den in dem F. 105 Nr. 2 und Nr. 3 aufgefuͤhrten, ingleichen
Hauptleuten erster Klasse und den akademischen Professoren 1 18 =
und den daselbst unter Nr. 4, Nr. 5 und Nr. 6 aufgeführten —— = 20
vergütet, es sey denn, daß sie vorzögen, den wirklichen Transport-Aufwand
zu bescheinigen. Solchen Falles sind die unter Nr. 1 aufgeführten Staatsdie-
ner zu einem Wagen mit vier Perden, die unter Nr. 2 und Nr. 3 aufge-
führten zu einem Wagen mit zwei Pferden und die unter Nr. 4, Nr. 5 und
Nr. 6 aufgeführten, dafern kein Postwagen benutzt werden kann, zu einem
Reitpferde, oder, nöthigen Falles, zu einem einspännigen Fuhrwerke berechtiget.
Die vorstehend bestimmten Ansätze für Transport-Kosten sollen verhältniß-
mäßig gemindert werden, sobald der Fall eintritt, daß Chaussee-Geld von
Inländern nicht mehr erhoben wird.
Hinsichtlich derjenigen Staatsdiener, welche Fourrage oder Geldentschädi-
gung für Dienstpferde beziehen, gelten folgende Bestimmungen:
1) sie dürfen bei Dienstreisen von über 6 Meilen Entfernung von ihrem
Wohnorte, insofern sie davon Diäten beziehen, auch Transport-Gebüh=
ren für jede Meile über 6 Meilen hinaus ansetzen, ohne Unterschied
zwischen Reisen in das In= oder Ausland, Diese Bestimmung ist aber