Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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8. 116. 
Fuͤr die Pruͤfung eines Rechts-Kandidaten, oder eines Kandidaten der 
Kammeral-Wissenschaften, welcher von der Mademie zurückkommt, erhält jeder 
der drei Kommissare, einschlüssig des Berichtes,. lll•’-:7 20)hlr. — Gr. 
und der Sekretar eben soviel. 
Dabei werden Abschriften und Reinschriften für die Kanz- 
listen mit. . .. . .. ... — — 1.= 
für die Seite noch besonders liquidirt. 
Für die Prüfung eines nicht von Akademieen kommenden Kandidaten ist 
in Allem 2 Thaler zu bezahlen. 
g. 117. 
Hinsichtlich der bei den geistlichen Oberbehoͤrden vorkommenden Pruͤfun- 
gen und hinsichtlich der Kirchen-Inspektionen siehe §. 184 bis 8. 144 und 
hinsichtlich der aͤrztlichen Pruͤfungen §. 147. 
g. 118. 
Jede kommissarische Liquidation unterliegt der Pruͤfung und Ermaͤßigung 
des Vorstandes des beauftragenden Kollegiums. 
E. Gebũhren für die Entscheidungsgründe bei Erkenntnissen nund für gerichtlich 
gestiftete Vergleiche. 
I. Entscheidungs gründe. 
) Bei den Untergerichten. 
A#. 119. 
So oft Untergerichte ihren förmlichen Erkenntnissen in nicht minder- 
wichtigen Rechtsangelegenheiten die Entscheidungsgründe, entweder wegen 
Wichtigkeit und Schwierigkeit der Sache, oder auf Antrag einer Parthei, bei- 
fügen, ist ihnen verstattet, dafür bei Interlokuten — Thlr. 20 Gr. 
bis 1 — 2 
und bei Endbeschedn ... ... 1. — 
bis 8 3 — 2 
als Gebühr anzusetzen; bei Lokations= und Distributions-Er- 
kenntnissen in Konkursen aber für jede Parthei, welche locirt 
wird oder (bei Distribmions: Ettenntnissen) zur Bezahlung 
gelantttttt . ... ... . — 4 
152 ]
	        
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