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und wenn deren mehr als 24 sind, fuͤr jede daruͤber · — Thlr. 8 Gr.
vorbehältlich uͤberall oberrichterlicher Ermaͤßigung oder Erhöhung.
Diese Gebuͤhr bezieht in der Regel der Dirigent des Gerichtes; hat aber
ein Subaltern des Gerichtes die Entscheidungsgruͤnde ausgearbeitet und der
Dirigent sie bloß revidirt, so erhaͤlt jener zwei Dritttheile der Gebuͤhr und
dieser Ein Dritttheil.
b) Bei den Landes-Justiz-Kollegien.
g. 120.
Für Ausarbeitung der Entscheidungsgründe in nicht minderwichtigen
Angelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden:
1) für den Referenten bei Bescheiden und bei Decisi v-
Reskripten · 1 Thlr. — Gr.
bis 4 —
und bei wichtigen Untersuchungs-, Konkurs= und ande-
ren besonders mühsamen Erkenntnisen 2. — -—
bis 8 —
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse über 24
Gläubiger locirt werden, oder bezüglich zur Erhebung
gelangen, noch für jeden weitern Gläubigeer — 3
kommen.
2) Für den Korreferenten immer Ein Dritttheil soviel, als
der Referent erhält.
II. Vergleiche.
F. 121.
Sowohl bei Obergerichten als bei Untergerichten:
1) in geringfügigen Rechtssahen .Ê . Nichts.
2) in minderwichtigen Rechtssahen — Thlr. 16 Gr.
3) in wichtigen Rechtssachen, nach Maßgabe der größern
oder geringern Verwickelung und der Wichtigkeit der
Sache ...... .... .... .. . ... : 20 =
bis 2 .
vorbehaltlich der Ermäßigung der Oberbehörde, oder
bei Justiz-Kollegien des Vorstandes.