Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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und wenn deren mehr als 24 sind, fuͤr jede daruͤber · — Thlr. 8 Gr. 
vorbehältlich uͤberall oberrichterlicher Ermaͤßigung oder Erhöhung. 
Diese Gebuͤhr bezieht in der Regel der Dirigent des Gerichtes; hat aber 
ein Subaltern des Gerichtes die Entscheidungsgruͤnde ausgearbeitet und der 
Dirigent sie bloß revidirt, so erhaͤlt jener zwei Dritttheile der Gebuͤhr und 
dieser Ein Dritttheil. 
b) Bei den Landes-Justiz-Kollegien. 
g. 120. 
Für Ausarbeitung der Entscheidungsgründe in nicht minderwichtigen 
Angelegenheiten, nach Ermessen des Vorsitzenden: 
1) für den Referenten bei Bescheiden und bei Decisi v- 
Reskripten · 1 Thlr. — Gr. 
bis 4 — 
und bei wichtigen Untersuchungs-, Konkurs= und ande- 
ren besonders mühsamen Erkenntnisen 2. — -— 
bis 8 — 
wozu, wenn in einem Konkurs-Erkenntnisse über 24 
Gläubiger locirt werden, oder bezüglich zur Erhebung 
gelangen, noch für jeden weitern Gläubigeer — 3 
kommen. 
2) Für den Korreferenten immer Ein Dritttheil soviel, als 
der Referent erhält. 
II. Vergleiche. 
F. 121. 
Sowohl bei Obergerichten als bei Untergerichten: 
1) in geringfügigen Rechtssahen .Ê . Nichts. 
2) in minderwichtigen Rechtssahen — Thlr. 16 Gr. 
3) in wichtigen Rechtssachen, nach Maßgabe der größern 
oder geringern Verwickelung und der Wichtigkeit der 
Sache ...... .... .... .. . ... : 20 = 
bis 2 . 
vorbehaltlich der Ermäßigung der Oberbehörde, oder 
bei Justiz-Kollegien des Vorstandes.
	        
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