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###merkung 1
Die Vergleichsgebähr fällt jedes Mal derjenigen Gerichtsperson zu, welche den Ter-
min gehalten, worin der Vergleich zu Stande gekommen, und setzt immer einen
förmlichen Rechtsstreit voraus, ausgenommen in Konkurs-Angelegenheiten, wenn
zwar der Konkurs noch nicht förmlich dekretirt, seine Eröffnung aber ohne den ge-
stifteten Vergleich unvermeidlich gewesen wäre.
Aumerkung S.
Ist in der Sache selbst nichts streitig, sondern trifft die gestiftete Vereinbarung bloß
Zahlungsbefristung oder sonstige Modifikation des Zugestaͤndnisses (9. 36), so finden
keine Vergleichsgebühren Statt, so wenig als bei den vorläufigen Sühneversuchen
S. 22).
F. Depositen-Geböähren.
§. 122.
I. Von der ursprünglichen Einnahme:
1) bei baarem Gelde von jedem Hundert Thalern. # 9 Gr.
2) bei Testamenen · ..... — - -
3) bei anderen Dokumenten von sedem Hundert Thalern — = 1
Es koͤmmt jedes Mal nur derjenige Betragstheil des
Dokumentes in Ansatz, welcher die Stelle des außerdem
zu deponiren gewesenen Geldes vertritt, so daß, z. B.,
wer für 300 Thaler Sicherheit zu bestellen hat und solche
durch ein Dokument von 1000 Thalern leistet, nur von
jenen 300 Thalern die Depositen-Gebühren entrichtet.
Bei Dokumenten, die keinen zu Geld anschlagbaren
Werth haben, oder die zur Sicherheit für einen zu
Geld nicht wohl anschlagbaren Gegenstand deponirt wer-
den, bestimmt das Gericht die Depositions-Gebühr nach
Ermessen auf ....- 16
bis 2 : —
bei Pretiosen ebenfalls 4 Groschen von 100 Thalern
(vorbehältlich einer von der zuständigen Oberbehörde
zu treffenden Aversional-Ermäßigung, wenn die Taration
zu schwierig oder zu kostspielig wäre, wogegen jedoch
der Parthei frei bleibt, Taration auf ihre Kosten zu
verlangen).
II. Von der wirklichen Ausgabe, d. h., nicht auch von der
bloß durch Ausleihung veranlaßten, eben soviel wie
von der ursprünglichen Einnahme.
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