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III. Bei Ausleihung und Wiedereinziehung deponirten Geldes, einschlüssig der
an die Haupt-Landschaftskasse ausgeliehenen Gelder, mit Inbegriff der Aufbe-
wahrung der Obligationen, für jede Ausleihung und eben so für jede
Wiedereinziehung von jedem 100 Thalern 4 Groschen.
Cr##merkung 1.
Von Geldern und Dokumenten der Pflegebefohlenen — Verschwender und Abwesende
ausgenommen — ist nur die Halfte vorstehender Sähte zu entrichten, dafern der
Grund der Deposition einzig und allein in dem bevormundeten Zustande der Pflege-
befohlenen liegt. Auch diejenigen Gelder und Dokumente sind bierunter begriffen,
welche von dritten Personen, z. B. Aeltern, Vormündern, lediglich zur Sicherheit
der Hflegebefohlenen, hinterlegt werden. Pflegebefohlene, deren Vermögensabwurf
15 Thaler jährlich nicht übersteigt (J. 5 Nr. 8), sind von Entrichtung der De-
positen-Gebühr ganz frei.
Anmerkung 2S.
Von deponirten Brandkasse-Geldern haben die Empfaͤnger nur die halbe Depositions-
Gebuͤhr zu entrichten.
Aumerkung J.
Die Depositen-Gebuͤhr darf keinesweges nach den einzelnen Einnahmeposten und
Ausgabeposten berechnet werden, sondern nur nach der Gesammt-Einnahme oder
Ausgabe des mit einer und derselben Nummer im Depositen-Buche bezeichneten
Depositums.
Auch finden Depositen-Gebühren überhaupt nur dann Statt, wenn der Gegenstand
vorher wirklich in das Depositen-Buch eingetragen und in den Depositen-Kasten
gekommen war, nicht also, wenn das Geld bloß bei Gericht aufgezählt wird und
sofort wieder an die Gläubiger ausgezahlt werden kann.
Wnmerkung 4.
Die Depositen-Gebühr fällt bei Unterbehörden demjenigen Subaltern zur Hälfte zu,
welcher die Einzeichnungen in das Depositen-Buch besorgt, die andere Hälfte aber den
übrigen Schlüsselinhabern.
Bei Landes-Kollegien beziehet sie der betroffene Sekretar; bei Kommissionen aber
wird sie zwischen dem Kommissar und dem Kommissions-Sekretar getheilt.
G. Zäöplgel der.
g. 123.
1) Bei Auktionen von Mobilien (vorbehältlich des Spor-
telansatzes in dem §. 46 Nr. 2) demjenigen Subaltern,
welcher die Erstehungsgelder zu verrechnen hat, vom Thaler — Thlr. 1 Gr.