Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen-Weimar-Eisenach auf das Jahr 1840. (24)

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nicht über 100 Thaler ... — Thlr. 10 Gr. 
bis — -- 20 
nicht über 200 Thaer — „ 15= 
bis 1 —.= 
nicht über 500 Thalrererr 20 
bis 2 -- — „ 
nicht über 1000 Thalrrer.. 1 15 
bis 4 # — - 
nicht über 10,000 Thalrr 3 — 
bis 10 —. 
daruͤber hinaus 10-—- 
bis 15 * — s 
b)BeiSequestrationS-,Erbschafts-undanderenwich- 
tigen Rechnungen, die keinen jährlichen Abwurf um- 
fassen „„„„„„rr„ü„u ie „ „ „ M ——o 1 2 — = 
bis 10 — 4 
Alle Ansätze dieses §. sind, innerhalb der gezogenen Grenzen, von dem 
Vorstande der Behörde nicht bloß nach der Größe des jährlichen Abwurfes, 
sondern ganz vorzüglich je nach der mit der Prüfung verbundenen Schwierig- 
keit zu bemessen. 
Auf die bloße Zahl der Erinnerungen kommt es dabei nirgends an, 
wohl aber können dem Rechnungsverständigen in wichtigen Fdllen, wo viele 
Akten vor Entwerfung der Erinnerungen durchzugehen sind, dafür noch be- 
sonders rn"nv"t —————————————————————————iins 1 Thlr. — Gr. 
bis 4 — = 
zugebilliget werden. 
. 126. 
Rechnungsauszüge: 
für jede ausgezogene Rechung — „ 10 
bis — = 20 
und wenn der Auszug mehr als Einen Bogen faßt, 
für jedes weitere Blatt nuoochh —, 5 
bis —. 10 = 
Rechnungäêgutachten: 
für den ersten Boghhen — „ 20 
bis 1 10
	        
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