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und für jedes weitere Blait nocch »s« — Thlr. 10 Gr.
bis * 20 -“"êö
für Rechnungsübersichten und Vertheilungoentwürfe in
wichtigen und verwickelten Angelegenheitern bůs 4 = 20
1 * —4 "N
für Nachlegung von Auktions-Protokollen, Inventarien
und Schuldberechnungen, dafern deren Prüfung durch ei-
nen Rechnungsverständigen nöthig wird · · — 10
bis 2 = —
Es versteht sich übrigens, daß da, wo das Rechnungs-Revisions-Per-
sonal lediglich auf firen Gehalt gesetzt ist, die in den 5§. 124.— 126 be-
stimmten Gebühren der Sportelkasse zufallen.
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g. 127.
Die Sportelfreiheit der Bevormundeten (§. 5 Nr. 8) erstreckt sich nicht
auf die Rechnungsgebühren.
Wird wegen geringen Vermögens der Pflegebefohlenen die Rechnung auf
mehre Jahre zugleich gelegt, so darf für deren Monirung nur um die Hlfte
mehr angesetzt werden, als der Betrag eines einjahrigen Abwurfes zuläßt.
g. 128.
Die Unterbehörden sind verpflichtet, alle wichtige und verwickelte Rech-
nungen, wenn sich in ihrer Nähe kein erprobter Rechnungsverständiger findet,
an die Regierungs-Kanzlei-Revision, oder, soviel die Gemeinderechnungen
und andere zum Ressort der Landes-Direktion gehörige Rechnungen anlangt,
an das Revisorat der Landes-Direktion einzusenden.
J. Ermößigunge= (Moderations.) Gebühren.
g. 129.
Fuͤr die auf Antrag einer Parthei vorgenommene obrigkeitliche Pruͤfung
und Feststellung der Kostenrechnungen von Behoͤrden, Anwaͤlten, Aerzten und
anderen bei Ausuͤbung ihres Berufes an oͤffentliche Tax-Vorschriften gebunde-
nen Personen, von jedem vollen oder angefangenen Zehen-Thaler-Be—
trage der gestellten Rechnung i-z . — Thlr. 4 Gr.